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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.2011, Az.: BVerwG 10 B 24.10
Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11204
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 24.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 22.06.2010 - AZ: VGH A 2 S 3076/08

BVerwG, 15.02.2011 - BVerwG 10 B 24.10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die pauschale Geltendmachung, die Berufungsentscheidung berücksichtige nicht die individuellen und besonderen Umstände im Fall des Klägers, die durchaus geeignet seien, zusätzliche Gefährdungen für den Kläger auszulösen und hierin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein besonderer Zulassungsgrund zu sehen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2011
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2

Die Beschwerde vertritt hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zunächst die Auffassung, dass die Berufungsentscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, "namentlich mit dem Urteil vom 14.07.2010, 10 C 9.08, nicht vereinbar" sei und hiervon abweiche. Gemeint ist offenbar das Urteil des Senats vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - (BVerwGE 134, 188). Mit der Begründung, die die Beschwerde hierfür anführt, ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Soweit die Beschwerde sich auf neue tatsächliche Entwicklungen im Irak bezieht, die erst nach der Berufungsentscheidung eingetreten sind, kann sie damit eine Divergenz zwischen Berufungsgericht und Bundesverwaltungsgericht naturgemäß nicht belegen. Im Übrigen kann neues tatsächliches Vorbringen weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zudem benennt die Beschwerde nicht - wie bei einer Divergenzrüge erforderlich - einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu einem Rechtssatz aus der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Solch einen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Vielmehr hat das Berufungsgericht die fragliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich genannt und sich an den rechtlichen Grundsätzen dieser Entscheidung orientiert (BA S. 9 f.).

3

In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Sie hält die Begründung des Berufungsgerichts für "unzureichend", "unzutreffend", "fragwürdig" und "schwerlich nachvollziehbar". Sofern der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts im Entscheidungsfall unzutreffend angewendet habe, wäre auch damit keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts dargetan.

4

Die Beschwerde macht ferner (pauschal) geltend, die Berufungsentscheidung berücksichtige nicht die individuellen und besonderen Umstände im Fall des Klägers, die durchaus geeignet seien, zusätzliche Gefährdungen für den Kläger auszulösen. Hierin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein besonderer Zulassungsgrund zu sehen. Auch mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass gefahrerhöhende Umstände in seiner Person vom Kläger nicht geltend gemacht worden seien und für das Vorliegen solcher Umstände auch nichts erkennbar sei (BA S. 9). Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang nicht im Ansatz ersichtlich, dass das Berufungsgericht diesbezügliches Vorbringen des Klägers nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe, sondern wendet sich erneut gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung.

5

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Dörig
Richter Fricke

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