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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.2011, Az.: BVerwG 6 B 45.10
Gebührenpflichtigkeit eines sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befindenden, einem privaten Grundstück mit anderen im privaten Bereich zum Empfang bereit gehaltenen Geräten zugeordneten neuartigen Rundfunkempfangsgerätes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10111
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 45.10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 5 Abs. 3 RGebStV

BVerwG, 19.01.2011 - BVerwG 6 B 45.10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Frage, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren, insoweit vorläufig auf 21,67 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gem. § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Neumann
Dr. Graulich
Dr. Bier

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