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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: BVerwG 3 B 52.10
Beschwerde gegen die Erhebung von Abschleppkosten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31642
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 52.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 17.05.2010 - AZ: 7 A 10481/10

BVerwG, 21.12.2010 - BVerwG 3 B 52.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 146,45 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind schon nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet; außerdem liegen sie nicht vor.

2

Auf die Beschwerde der Klägerin, die sich gegen die Erhebung von Abschleppkosten wendet, hatte das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung mit Beschluss vom 19. März 2010 zugelassen; in der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Da die Klägerin nach der Berufungszulassung eine solche Begründung nicht eingereicht hat, hat das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 17. Mai 2010 verworfen.

3

Eine noch klärungsbedürftige Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird in der Beschwerde nicht herausgearbeitet. Deren Begründung beschränkt sich ohne jegliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 = NJW 2008, 1014 m.w.N.) auf die Mitteilung der Auffassung der Klägerin, es reiche aus, dass ihr Antrag auf Zulassung der Berufung auch eine Begründung für die Berufung selbst enthalten habe.

4

Ebenso wenig wird in der für eine Divergenzrüge gebotenen Weise dargelegt, von welcher Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung abgewichen sein soll.

5

Schließlich ergibt sich aus der Beschwerde mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht, dass der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Kley
Liebler
Buchheister

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