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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.2010, Az.: BVerwG 2 C 51.08
Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei einer anderen Einschätzung zur Reichweite eines Akteneinsichtsrechts durch diesen im Vergleich zum Kläger; Festsetzung eines Verhandlungstermins vor Entscheidung über einen Befangenheitsantrag als ein Indiz für den Willen einer Verhinderung einer sachgerechten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29214
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 51.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Köln - 05.08.2005 - AZ: 19 K 3703/03

OVG Nordrhein-Westfalen - 10.09.2007 - AZ: 1 A 4955/05

nachgehend:

BVerwG - 28.04.2011 - AZ: BVerwG 2 C 51.08

BVerwG, 10.12.2010 - BVerwG 2 C 51.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2010
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Klägers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. für befangen zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es einerseits nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - [...] Rn. 5 m.w.N.).

3

2.

Hieran gemessen geben die vom Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der im Zwischenverfahren um die Prüfung der Befangenheitsgesuche abgelehnten Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. und Dr. A. zu zweifeln.

4

a.

Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. ist weder durch die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Klägers noch wegen der Fristsetzung zur Begründung seiner Ablehnungsgesuche gerechtfertigt.

5

Die Behandlung der Anträge des Klägers durch den Mitberichterstatter lässt bei objektiver Betrachtung nicht auf eine unsachliche Einstellung schließen. Sie ist weder willkürlich noch von einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör beeinflusst, steht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht. Dass Akteneinsicht in Voten, die Entscheidungen im Verfahren inhaltlich vorbereiten, indem sie die Sach- und Rechtslage darstellen und auf dieser Grundlage einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten, nicht gewährt werden kann, entspricht dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 100 Abs. 3 VwGO. Mit diesen Gesichtspunkten ist die ablehnende Entscheidung sachlich begründet. Diese Anwendung von § 100 Abs. 3 VwGO verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Dass der abgelehnte Richter eine andere Rechtsauffassung zur Reichweite des Akteneinsichtsrechts vertritt als der Kläger, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht.

6

Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht durch eine unangemessen kurze Fristsetzung für die Begründung seiner Befangenheitsanträge begründet. Die dem Kläger gesetzte Frist war so gewählt, dass nach dem Ende des Urlaubes seines Prozessbevollmächtigten noch vierzehn Tage Zeit für die Abfassung der Stellungnahme blieben. Da dem Kläger bereits zuvor im prozessual gebotenen Umfang Akteneinsicht gewährt worden war, standen ihm die für die Begründung seiner Befangenheitsgesuche notwendigen Tatsachenkenntnisse zu Gebote. Da dem weitergehenden Akteneinsichtsgesuch des Klägers nicht stattgegeben werden musste, gab es auch im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Grund für eine Verlängerung oder Aussetzung dieser Frist.

7

b.

Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. zu rechtfertigen, besteht nicht.

8

Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung über die Reichweite des Akteneinsichtsgesuches und die Fristsetzung zur Begründung der Befangenheitsgesuche begründet, folgt dies aus dem oben Ausgeführten.

9

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der stellvertretende Vorsitzende in Vertretung des wegen des noch nicht beschiedenen Befangenheitsgesuches aus Rechtsgründen verhinderten Vorsitzenden vor der Entscheidung über die Befangenheitsgesuche Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat.

10

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der abgelehnte Richter am selben Tag, an dem er die Ladung verfügte, durch einen handschriftlichen Vermerk niederlegte, dass er eine Ladung nach einer Entscheidung über die Befangenheitsanträge für sinnvoller halte. Aus diesem aktenkundigen Ablauf ergibt sich aber nicht, dass der abgelehnte Richter sich bereits eine abschließende Meinung über die offenen Befangenheitsgesuche gebildet hätte und diese nicht mehr ergebnisoffen unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages prüfen würde. Die Festsetzung eines Verhandlungstermins ist kein Indiz dafür, dass eine sachgerechte Prüfung der Befangenheitsgesuche verhindert und dem Kläger Verfahrensrechte abgeschnitten werden sollten; nach dem Sachstand im Zwischenverfahren um die Befangenheitsgesuche und wegen des Zeitraumes von fast zwei Monaten zwischen der Terminsbestimmung und dem festgesetzten Termin war es möglich, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung über die Befangenheitsgesuche zu entscheiden. Mit der Ladung ist keine abschließende Entscheidung über die Besetzung der Richterbank verbunden.

11

Dass der Kläger es für unverständlich hält, die Terminsbestimmung, die der abgelehnte Richter zunächst nicht für sinnvoll hielt, dann aber am selben Tage doch vorzunehmen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Meinungsänderung beruht, wie in der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters angesprochen, auf der Erwägung, dass nach der Verfahrenslaufzeit zur Terminierung anstehende Revisionssachen so zügig wie unter Beachtung prozessualer Grundrechte der Beteiligten möglich zur Entscheidung gebracht werden sollen. Damit ist der aktenkundig gemachte Meinungswandel plausibel erklärt. Dass die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. den fraglichen Termin schon zuvor in Aussicht gestellt hatte, musste der abgelehnte Richter nicht zum Anlass nehmen, von der Ladung abzusehen, zumal zu diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin noch nicht gestellt, sie an der Mitwirkung im Verfahren daher auch nicht aus Rechtsgründen verhindert war.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Eppelt
Dr. Fleuß

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