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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.2010, Az.: BVerwG 3 B 19.10
Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten i.R.d. Verkehrswertberechnung eines Grundstücks ohne formellen Antrag des Klägers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29155
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 19.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gelsenkirchen - 01.12.2009 - AZ: VG 6 K 3478/07

BVerwG, 11.11.2010 - BVerwG 3 B 19.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. III.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 258,08 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen. Der Lastenausgleich war ihm neben seiner - mittlerweile verstorbenen - Mutter und seinen drei Geschwistern unter anderem wegen des Verlustes von landwirtschaftlichem Vermögen zuerkannt worden. Nach der Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über das landwirtschaftliche Anwesen und nachdem seine Geschwister dem Kläger ihre Anteile an dem Grundbesitz rechtsgeschäftlich übertragen hatten, verlangte der Beklagte von ihm als Gesamtschuldner nach § 349 Abs. 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - die Rückzahlung der Lastenausgleichsbeträge, die der Beklagte von den Geschwistern zurückgefordert hatte; denn der Kläger habe die Anteile der Geschwister an dem landwirtschaftlichen Anwesen ohne angemessene Gegenleistung erhalten. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Leistungsbescheide des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen lässt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel nicht erkennen.

3

1.

Der Kläger rügt eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil das insoweit nicht sachkundige Verwaltungsgericht den Verkehrswert des Anwesens bestimmt habe, ohne das von seinem Prozessbevollmächtigten beantragte Sachverständigengutachten einzuholen und ohne weitere Beweise zu erheben, obwohl weitere Beweisanträge gestellt worden seien.

4

Die Rüge ist nicht berechtigt. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Gericht seinen Beweisanträgen nicht nachgegangen sei, vernachlässigt er, dass er ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine entsprechenden Anträge gestellt, sondern diese Anträge nur in seinen Schriftsätzen formuliert hat. Dass das Verwaltungsgericht diesen - von ihm zutreffend so bewerteten - Beweisanregungen nicht nachgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensmangel läge mangels formeller Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nur vor, wenn sich dem Gericht die angeregte Einholung eines Verkehrswertgutachtens oder die Heranziehung weiterer Beweismittel hätte aufdrängen müssen. Eine solche für das Gericht ohne Weiteres erkennbare Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zeigt der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen jedoch nicht einmal ansatzweise auf. Obwohl das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mit großer Sorgfalt und unter Nennung mehrerer sachverständiger Erkenntnisquellen eingehend darlegt, wie es zu seiner Flächenbewertung kommt, und im Übrigen darauf hinweist, dass der ermittelte Betrag weit unter der maximal denkbaren Gegenleistung liegt und bestimmte verkehrswerterhöhende Umstände in die Berechnung nicht einmal eingestellt worden seien, beschränkt sich der Kläger darauf, pauschal die mangelnde Sachkunde des Gerichts zu rügen und zu beanstanden, dass es sich mit fragmentarischen Auskünften begnügt habe. Substantiierter Vortrag dazu, in welchen konkreten Punkten trotz der herangezogenen Quellen ein entscheidungserhebliches Aufklärungsdefizit bestehe, fehlt. Der bloße Hinweis darauf, dass die eingeholten Auskünfte allenfalls die Bestimmung eines Durchschnittswerts erlaubten, geht daran vorbei, dass das Gericht auf orts- und gegenstandsbezogene Umstände eingeht, ohne dass der Kläger darlegt, inwieweit eine weitere Klärung bestimmter Einzelheiten vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts aus für das Ergebnis der Entscheidung von Belang gewesen wäre.

5

2.

Mit dem daneben geltend gemachten Verstoß gegen die Denkgesetze, den der Kläger wiederum in der Art der Verkehrswertermittlung durch das Gericht und der Verwertung der dafür herangezogenen Erkenntnisquellen sieht, wird der Sache nach kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt. Vielmehr hält der Kläger seine eigene Beurteilung des Sachverhalts der Feststellung und Würdigung der Tatsachen durch das Gericht entgegen, die er gemessen am Ziel eines wirklichkeitsnahen Verkehrswerts für denkfehlerhaft hält. Ein als Verfahrensmangel rügefähiger Verstoß gegen eine ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO wird auf diese Weise nicht dargetan; denn die Frage, wie - das heißt anhand welcher Faktoren - der Verkehrswert hätte ermittelt werden müssen, betrifft die Anwendung materiellen Rechts, die nur einer Sachrüge zugänglich ist.

6

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

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