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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: BVerwG 8 KSt 12.10
Auslegung eines Antrages auf Nichterhebung von Gerichtskosten als Erinnerung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27488
Aktenzeichen: BVerwG 8 KSt 12.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Weimar - 21.07.2009 - AZ: VG 8 K 574/09 We

BVerwG - 14.07.2010 - AZ: BVerwG 8 B 110.09

BVerwG, 26.10.2010 - BVerwG 8 KSt 12.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2010
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth als Einzelrichter
gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Nichterhebung der im Verfahren BVerwG 8 B 110.09 entstandenen Kosten wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Schreiben der Klägerin/Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2010, mit dem sie sich (erneut) gegen die im Verfahren BVerwG 8 B 110.09 ergangene Kostenrechnung der Geschäftsstelle des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2010 wendet und nunmehr nach § 21 GKG die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung beantragt, hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnungen gestellt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 = [...] Rn. 1 f. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 21 GKG Rn. 54).

3

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies folgt unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

4

Die Kostentragungspflicht der Klägerin/Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 - BVerwG 8 B 110.09 - und beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Denn die von ihr eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Juli 2009 (Az: VG 8 K 574/09 We) war aus den im Beschluss genannten Gründen zurückgewiesen worden und damit ohne Erfolg geblieben. Auf die Gründe des Beschlusses und den diesbezüglich auf die Erinnerung vom 10. September 2010 gegen die Kostenrechnung vom 26. August 2010 bereits ergangenen Beschluss des Senats vom 27. September 2010 (BVerwG 8 KSt 9.10) wird Bezug genommen.

5

Hinreichende Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG im dafür allein maßgebenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 B 110.09) über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Juli 2009 sind weder dargetan noch ersichtlich. Darauf, ob - wie die Beschwerdeführerin/Klägerin meint - in einem anderen gerichtlichen oder sonstigen Verfahren der Freistaat Thüringen, dessen Behörden oder Dritte rechtswidrig gehandelt haben, kommt es vorliegend nicht an. Dadurch würde die Kostentragungspflicht der Klägerin/Beschwerdeführerin nach der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde im Verfahren BVerwG 8 B 110.09 gegen die Nichtzulassung der Revision nicht berührt.

6

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Deiseroth

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