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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: BVerwG 4 BN 22.10
Zulassung der Revision bei mangelnder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27126
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 22.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 18.02.2010 - AZ: OVG 1 KN 228/08

Rechtsgrundlage:

§ 132 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 26.10.2010 - BVerwG 4 BN 22.10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine aufgeworfene Frage zu Einzelheiten eines Weges in einem Baugebiet lässt sich nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zuführen.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob ein Weg in einem Baugebiet, der wie hier durch ein anderes Baugebiet führt, in Abwägung der öffentlichen und privaten Belange keinen Abstand zur Grundstücksgrenze haben muss, obwohl im übrigen Baugebiet 3 - 5 m Abstand eingeplant und als erforderlich angesehen werden,

lässt sich nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zuführen. Davon abgesehen gibt sie den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten und seiner rechtlichen Überprüfung unterworfenen Sachverhalt nur unzureichend wieder. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Gründe für die unterschiedliche Behandlung des am (bebauten) Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden Wegs einerseits und der drei von den Wendehämmern im noch unbebauten Gebiet nach Norden führenden Wege andererseits näher dargestellt (UA S. 7 f.). Eine größere Breite des umstrittenen Wegs oder die Wahrung von Abständen zwischen dem Weg und den angrenzenden Grundstücken hätte die Enteignung von Teilen des Grundstücks der Antragsteller oder des ebenfalls bereits bebauten gegenüberliegenden Grundstücks notwendig gemacht. Ein derartiges Vorgehen fordern die Antragsteller ersichtlich selbst nicht.

4

Auch der ausführlichen Begründung der Beschwerde lässt sich kein Ansatz für eine rechtsgrundsätzliche Fragestellung entnehmen. Diese setzt sich vielmehr nur eingehend mit der Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht und der von ihm vorgenommenen Abwägungskontrolle im Einzelnen nach Art einer Berufungsbegründung auseinander. Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt.

5

2.

Die Divergenzrüge bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil ein Abweichen von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Zulassungsgrund darstellt (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen werden weder für eine Divergenzrüge noch - wie dargelegt - für eine Grundsatzrüge die Darlegungsanforderungen erfüllt.

6

3.

Auch die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, bleibt ohne Erfolg. Sie genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. hierzu nur Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226). Im Übrigen ist es einem Normenkontrollgericht, das einen Bebauungsplan überprüft und sich dabei mit den einander entgegenstehenden Belangen befasst, unbenommen, diese Belange mit eigenen Formulierungen zu umschreiben. Ein Abwägungsausfall der Gemeinde lässt sich daraus nicht ableiten.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke

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