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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.2010, Az.: BVerwG 7 B 65.10; 7 PKH 10.10
Zulässigkeit der Anfechtung eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts durch eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25111
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 65.10; 7 PKH 10.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 10.08.2010 - AZ: 11 LA 243/10

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 23.09.2010 - BVerwG 7 B 65.10; 7 PKH 10.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2010 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Sailer
Krauß
Brandt

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