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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.2010, Az.: BVerwG 9 B 67.10
Zulässigkeit einer Revision aufgrund nicht vorschriftsgemäßer Besetzung eines Berufungsgerichts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25156
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 67.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 11.06.2010 - AZ: 9 LB 182/08

BVerwG, 22.09.2010 - BVerwG 9 B 67.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2010
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 510,28 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr erhobene Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Beschwerde erblickt einen Besetzungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO darin, dass das Berufungsgericht anstelle einer eigenen richterlichen Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits in einem Kommentar zum Kommunalabgabenrecht ungeprüft übernommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

2

§ 138 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG setzt voraus, dass der nach den maßgeblichen Besetzungsvorschriften zur Entscheidung berufene Richter die Entscheidung in eigener Person trifft. Das schließt aber nicht aus, zur richterlichen Entscheidungsfindung auf rechtliche Überlegungen von anderer Seite - namentlich in Gestalt bereits vorhandener Rechtsprechung und Kommentarliteratur - zurückzugreifen und sich diese zu eigen zu machen. Dass diese Überlegungen - wie hier - in Auseinandersetzung mit vorangegangenen Judikaten, die denselben Streitfall betrafen, entwickelt und exemplarisch erläutert worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

3

Soweit die Beschwerde eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Begründung verneint, es habe die in dem herangezogenen Kommentar erfolgte Beurteilung keiner kritischen Würdigung unterzogen und nicht einmal geprüft, ob deren Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, macht sie keine Umstände geltend, die eine Besetzungsrüge tragen können. Ob ein Gericht sich mit einer von anderer Seite vertretenen Rechtsauffassung kritisch auseinandersetzt oder sich dieser ohne eingehendere Prüfung anschließt und zudem ihre Anwendungsvoraussetzungen verkennt, betrifft den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung; Defizite in dieser Hinsicht ändern jedoch nichts daran, dass das Urteil Ergebnis seiner eigenen Überzeugungsbildung ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Nolte
Domgörgen
Buchberger

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