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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.2010, Az.: BVerwG 20 F 9.10
Geheimhaltungsbedürftigkeit von Akten i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der Einstufung als Verschlusssache auf Grundlage der § 3 Verschlusssachenanordnungen (VSA) und § 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG); Verschluss von Akten über sicherheitsrelevante Informationen über Schutzkonzepte und Schutzmaßnahmen zur Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter auf Kernkraftwerkanlagen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25854
Aktenzeichen: BVerwG 20 F 9.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 26.03.2010 - AZ: OVG 4 KS 3/08

Rechtsgrundlagen:

§ 4 SÜG

§ 3 VSA

§ 99 Abs. 1 S. 2 VwGO

Fundstelle:

NVwZ-RR 2011, 135-137

BVerwG, 20.09.2010 - BVerwG 20 F 9.10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein die Verweigerung der Aktenvorlage rechtfertigender Geheimhaltungsbedarf im Bereich der Kernenergie liegt angesichts der Zunahme des Risikopotentials im Bereich der sogenannten auslegungsüberschreitenden Ereignisse wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter vor, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Wissen über Schutzvorkehrungen zu Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter auf Kernkraftwerkanlagen missbraucht werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen
nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 20. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Antragstellers wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beigeladenen zu 2 hinsichtlich des in den Originalunterlagen zu Nr. 6 befindlichen Anschreibens und der in den Originalunterlagen zu Nr. 8 befindlichen Anlage 2 rechtswidrig ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zwischenverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilten atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel im zugehörigen Standortzwischenlager. Nach Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2009 der Beklagten auf, das Schreiben zur Anlagensicherung vom 28. November 2003 im Wortlaut mit seinen Ziffern 1 - 4, das unter Ziffer 5 des Schreibens aufgelistete Regelwerk, die in Anlage 2 des Schreibens unter Ziffer 1 - 4 aufgelisteten Gutachten und die in der Genehmigung vom 28. November 2003 genannte SEWD-Richtlinie vorzulegen.

2

Mit Sperrerklärung vom 28. Januar 2010 verweigerte der Beigeladene zu 2 die Vorlage der angeforderten Akten, die ausweislich der Sperrerklärung insgesamt zwölf Unterlagen umfassen. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010 wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass ein Teil der unter Ziffer 5 des Schreibens zur Anlagensicherung vom 28. November 2003 aufgelisteten Regelwerke öffentlich zugänglich sei und benannte die Regelwerke mit Fundstelle. Ein nicht veröffentlichtes Regelwerk übersandte sie als Anlage.

3

Auf den Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2010 die Sache dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.

II

4

Der Antrag, über den gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 189 VwGO der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts beschließt, ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

5

1.

Der für eine Sachentscheidung des Fachsenats erforderlichen Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen durch das Gericht der Hauptsache ist mit dem mit einer Begründung versehenen Beschluss vom 24. September 2009 Genüge getan. Hat das Gericht der Hauptsache - wie hier - die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 3.08 - [...] Rn.4). Mit Erlass des Beschlusses vom 24. September 2009 hat das Hauptsachegericht, das ausdrücklich betont, dass die gerichtliche Kontrolle beschränkt sei, in rechtlicher Hinsicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine Vorlageverweigerung jedenfalls nicht schon deswegen für gerechtfertigt erachtet, weil - wie der Beigeladene zu 2 und mit ihm die Beigeladene zu 1 geltend machen - im Atomrecht der sog. Funktionsvorbehalt gilt.

6

2.

Die Verweigerung von Akten oder Auskünften durch die oberste Aufsichtsbehörde erfordert das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte kann verweigert werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Unterlagen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

7

2.1

Akten sind nicht schon - ihrem Wesen nach - wegen ihrer Einstufung als Verschlusssache geheimhaltungsbedürftig; vielmehr richtet sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - [...] Rn. 21, vorgesehen zur Veröffentlichung in BVerwGE; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1 <14> = Buchholz 306 § 96 StPO Nr. 2; Beschluss vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 11 f.).

8

2.2

Ebenso wenig ergibt sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen aus einem Gesetz. § 4 SÜG, auf den der Beigeladene zu 2 unter Bezugnahme auf § 3 VSA verweist, zählt schon deswegen nicht zu einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Vorschrift lediglich eine allgemeine Definition der Verschlusssachen und eine generelle Vorgabe für die Abstufung der Geheimhaltungsgrade enthält. Die konkrete Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache mit einem bestimmten Geheimhaltungsgrad wird durch die jeweilige Behörde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SÜG) auf der Grundlage der hierzu ergangenen Verschlusssachenanordnungen vorgenommen. Im Übrigen führt selbst eine solche Einstufung als Verschlusssache nicht bereits dazu, ihre Vorlage im gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern zu dürfen. Ebenso wenig wie Akten und Unterlagen allein deshalb in einem gerichtlichen Verfahren zurückgehalten werden dürfen, weil sie sicherheitsrelevante Informationen enthalten, kann die formale Einstufung als Verschlusssache eine Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen. Es kommt vielmehr auch insoweit darauf an, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (Beschluss vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 23).

9

2.3

Materiell-rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit ist das Vorliegen eines Nachteils i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente und Unterlagen dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347 und vom 23. März 2009 - BVerwG 20 F 11.08 - [...] Rn. 5), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.

10

Nachteile im Sinne dieses Geheimhaltungsgrundes erfassen Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Bestands und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Einrichtungen, insbesondere Beeinträchtigungen der inneren und äußeren Sicherheit. Der Weigerungsgrund ist eng auszulegen; der Nachteil muss von erheblichem Gewicht sein. Nicht jede Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermag einen Nachteil i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu begründen. Ob eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, ergibt sich aus dem Ausmaß der befürchteten Beeinträchtigung mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter.

11

Gemessen an diesem Maßstab stellt die Offenlegung von sicherheitsrelevanten Informationen über Schutzkonzepte und -maßnahmen, die der Vorsorge gegen sog. auslegungsüberschreitende Ereignisse wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dienen, einen Nachteil i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar. Die weitreichenden Folgen für Leben, Gesundheit und Sachgüter, die aus einem durch einen Anschlag oder sonstige Einwirkungen auf ein Kernkraftwerk herbeigeführten Störfall angesichts der Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe resultieren können, begründen ein gewichtiges öffentliches Geheimhaltungsinteresse, das die Zurückhaltung von Informationen über Schutzkonzepte und -maßnahmen von atomrechtlichen Anlagen zu rechtfertigen vermag. Es liegt auf der Hand, dass Maßnahmen zum Schutz solcher sicherheitsempfindlichen Anlagen unterlaufen werden, wenn durch Offenlegung die Gefahr besteht, dass die Allgemeinheit und damit (auch) Personen, die Angriffe auf solche Anlagen planen, Kenntnis über Reichweite und Ausgestaltung der Vorkehrungen erlangen können, die gerade zum Schutz gegen solche Angriffe als notwendig erachtet werden.

12

Es ist auch nicht lediglich von der "bloßen" Möglichkeit eines Nachteils auszugehen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 99 Rn. 10). Wie die Entwicklung zu der nach Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen atomrechtlichen Schadensvorsorge zeigt, hat das Risikopotential im Bereich der sog. auslegungsüberschreitenden Ereignisse wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zugenommen. Aus der Einfügung der Sicherheitsebene 4 in das gestaffelte Schutzkonzept ergibt sich, dass nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse Vorsorgemaßnahmen verlangt werden (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 32). Geleitet von dieser Einschätzung genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Wissen über Schutzvorkehrungen zu Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter auf Kernkraftwerkanlagen missbraucht werden kann. Die Erfahrungen mit terroristischen Angriffen in jüngerer Vergangenheit belegen, dass es einen Personenkreis gibt, der bereit ist, Anschläge durchzuführen, die für eine Vielzahl von Menschen zu Schaden an Leib und Leben führen können. Dass es bislang nicht zu einem Anschlag auf ein Kernkraftwerk gekommen ist, ändert nichts an der Gefahr, die mit der Veröffentlichung von Schutzvorkehrungen für solche hochsensiblen Anlagen verbunden ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Gefahr orientiert sich nicht an der empirisch belegten Eintrittswahrscheinlichkeit von Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter, sondern an dem Umstand, dass nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik auch gegen solche klar erkannten Unfallszenarien Vorsorgemaßnahmen verlangt werden.

13

3.

Grundsätzlich setzt die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf eine Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus. Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Dementsprechend ist ihr auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - [...] Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46, jeweils Rn. 19). Dabei hat die oberste Aufsichtsbehörde für jeden Vorgang, dessen Vorlage verweigert wird, Ermessenserwägungen anzustellen und zu entscheiden, ob das öffentliche und private Interesse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz das öffentliche Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die oberste Aufsichtsbehörde, auch sorgfältig zu prüfen, ob dem öffentlichen und privaten Interesse an der Offenlegung gegebenenfalls durch Schwärzungen Rechnung getragen werden kann.

14

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Umstand, dass die Risikoermittlung und Risikobewertung im Bereich der atomrechtlichen Schadensvorsorge der Genehmigungsbehörde obliegt, nicht, dass an die Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO "besonders strenge" Anforderungen zu stellen sind. Der im Atomrecht geltende sog. Funktionsvorbehalt, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, dass die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung über das Maß des erforderlichen Schutzes entscheidet (Urteile vom 10. April 2008 a.a.O. Rn. 25 und vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 <180 f.> = Buchholz 451.171 AtG Nr. 20 S. 8 f.; Beschluss vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1), führt zwar zu einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung der behördlichen Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos. Das wirkt sich indes nicht auf das in-camera-Verfahren aus. Im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO geht es allein um die Frage der Vorlage der Akten im Prozess. Welche Akten entscheidungserheblich sind, bestimmt das Gericht der Hauptsache, das bei seiner Entscheidung die einschlägigen materiell-rechtlichen Maßstäbe zugrunde zu legen hat. Nur in diesem Rahmen wirkt sich der Funktionsvorbehalt aus.

15

Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das Ergebnis der Ermessensausübung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend dahingehend vorgezeichnet wäre, dass als rechtmäßige Entscheidung nur eine Vorlage in Betracht käme, sind nicht zu erkennen. Die drittschützende Wirkung der Vorschriften über die erforderliche Schadensvorsorge vermag eine Gewichtungsvorgabe nicht zu vermitteln. Soweit die Behörde Schadensvorsorge für erforderlich hält, steht dem Drittbetroffenen zwar ein entsprechender Genehmigungsabwehranspruch zur Verfügung, wenn er einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf vorträgt, bei dem trotz der getroffenen Vorsorge eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheint (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. Rn. 33). Der grundrechtliche Schutz des Einzelnen vor den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie verpflichtet aber zugleich, die Wirksamkeit der Maßnahmen der erforderlichen Schadensvorsorge nicht zu gefährden. Streiten grundrechtliche Interessen sowohl für eine Offenlegung als auch eine Geheimhaltung, ist das Ergebnis der Ermessensausübung nicht in eindeutiger Weise vorgeprägt.

16

Diesen Anforderungen an die Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird die Sperrerklärung vom 28. Januar 2010 im ganz überwiegenden Umfang noch gerecht. Hinsichtlich des in den Originalunterlagen zu Nr. 6 befindlichen Anschreibens und der in den Originalunterlagen zu Nr. 8 befindlichen Anlage 2 genügt die Sperrerklärung vom 28. Januar 2010 dagegen nicht den Anforderungen, die an die Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu stellen sind.

17

3.1

Soweit der Beigeladene zu 2 der Auffassung ist, bereits durch die Einstufungsgrade des SÜG werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend konkretisiert, dass ab der Einstufung als "VS-Vertraulich" das Geheimhaltungsinteresse in aller Regel gegenüber dem Vorlageinteresse überwiege, es sei denn, besondere Umstände lägen vor, wird zwar nicht beachtet, dass - wie dargelegt - die formale Einstufung als Verschlusssache eine Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu rechtfertigen vermag und daher auch nicht Grundlage einer Ermessensreduzierung im Sinne des vom Beigeladenen zu 2 angewandten Regel-Ausnahme-Prinzips sein kann.

18

3.2

Der Beigeladene zu 2 hat aber vorsorglich ("hilfsweise") eine eigenständige Interessenabwägung vorgenommen. Dabei hat er zwischen den zwölf Unterlagen unterschieden und für jede der Unterlagen nicht nur die aus seiner Sicht einschlägigen Geheimhaltungsgründe angeführt, sondern auch dargelegt, von welchen Ermessenserwägungen er sich geleitet gesehen hat.

19

3.2.1

Zwar missversteht der Beigeladene zu 2 möglicherweise den Begriff "Beweisthema", wenn er rügt, in dem Beweisbeschluss vom 24. September 2009 werde im Tenor kein Beweisthema benannt. Das Oberverwaltungsgericht hat - im Tenor - die von ihm als entscheidungserheblich angesehenen Unterlagen exakt benannt. Auf der Grundlage des Beschlusses ist der Umfang der als beweiserheblich erachteten Unterlagen - wie die Präzisierung seitens des Beigeladene zu 2 belegt - auch hinreichend bestimmt. In den Gründen hat das Gericht - wie auch der Beigeladene zu 2 erkennt - den rechtlichen Maßstab erläutert, der ihn nach seiner Auffassung verpflichtet, die genannten Unterlagen beizuziehen und dabei ausdrücklich betont, dass die gerichtliche Kontrolle beschränkt sei. Damit ist das "Beweisthema" hinreichend präzisiert worden.

20

3.2.2

Ebenso wenig verfängt der Hinweis, eine Aufhebung der Genehmigung sei zwar theoretisch möglich, jedoch unwahrscheinlich, da anerkannt sei, dass die gerichtliche Kontrolle der von der Exekutive zu verantwortenden Risikoermittlung und Risikobewertung darauf beschränkt sei, ob sie auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trage. Der Funktionsvorbehalt, auf den das Oberverwaltungsgericht in dem Beweisbeschluss ausdrücklich hinweist, führt zwar zu einer eingeschränkten Nachprüfung der behördlichen Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos. Die Feststellung, ob die Behörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (Urteil vom 22. Oktober 1987 a.a.O. S. 180 bzw. S. 8), setzt aber Klarheit über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie der "ausreichenden" Datenbasis voraus. Auf eben diesen "Nachvollzug der gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde" (Urteil vom 22. Oktober 1987 a.a.O. S. 181 bzw. S. 9) zielt die mit dem Beweisbeschluss angeordnete Sachverhaltsaufklärung. Ob der Antragsteller bei Vorlage der als entscheidungserheblich erachteten Aktenbestandteile Erfolg haben wird, hat allein das Hauptsachegericht zu beurteilen.

21

3.2.3

Die Erwägungen, die der Beigeladene zu 2 zur Unterlage Nr. 1 (unter 1.3.3-1.3.6 der Sperrerklärung) anstellt und auf die er hinsichtlich der anderen Unterlagen jeweils verweist und im Übrigen je nach Inhalt der Unterlage variiert, zeigen aber, dass er unabhängig davon die widerstreitenden Belange und Interessen gewichtet und eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene Abwägung vorgenommen hat. Er hat erkannt, dass die gerichtliche Aufklärung erschwert wird und auf dieser Grundlage eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen. Dass er das öffentliche und private Interesse an der Wahrheitsfindung bei der Abwägung hat zurücktreten lassen, ist angesichts des gewichtigen öffentlichen und privaten Interesses an effektivem Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter, die zu weitreichenden Schäden an Leib und Leben führen können, nicht zu beanstanden.

22

3.3

Als ermessensfehlerhaft erweist sich jedoch, dass der Beigeladene zu 2 bei den Unterlagen zu Nr. 6 und 8 nicht hinreichend nach den jeweiligen Bestandteilen differenziert hat. Bei den dem Senat vorgelegten Originalunterlagen zu Nr. 6 ist nicht nur der Rahmenplan vom 23. Oktober 2000 abgeheftet, sondern auch ein Anschreiben. Dem Senat ist aus einem anderen anhängigen Verfahren, das eine ähnliche Fallkonstellation - mit einem Landesministerium als oberste Aufsichtsbehörde - betrifft (BVerwG 20 F 7.10), bekannt, dass das gleiche Anschreiben dem dortigen Hauptsachegericht gegenüber offengelegt worden ist. Unter diesen Umständen bedarf es jedenfalls einer Begründung, warum der Beigeladene zu 2 im vorliegenden Fall sein Ermessen nicht ebenfalls im Sinne einer Vorlage ausgeübt hat. Unterlage Nr. 8 enthält als Anlage 2 den Bericht über die Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - vom 3./4. Juli 2003, der im Urteil des 7. Senats vom 10. April 2008 (a.a.O. Rn. 30) inhaltlich referiert wird. Auch hierzu fehlen Ermessenserwägungen, insbesondere warum unter diesen Umständen nicht zumindest eine Teilvorlage in Betracht kommt. Die Feststellung, dass die Sperrerklärung vom 28. Januar 2010 hinsichtlich des in den Originalunterlagen zu Nr. 6 befindlichen Anschreibens und der in den Originalunterlagen zu Nr. 8 befindlichen Anlage 2 rechtswidrig ist, hindert den Beigeladenen zu 2 nicht, insoweit erneut eine Sperrerklärung abzugeben.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Neumann
Dr. Bumke
Buchheister

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