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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.2010, Az.: BVerwG 3 B 62.10
Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten beim Übersehen der sog. Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21485
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 62.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Chemnitz - 09.09.2009 - AZ: VG 3 K 760/08

BVerwG - 24.06.2010 - AZ: BVerwG 3 B 93.09

BVerwG, 28.07.2010 - BVerwG 3 B 62.10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine vermeintlich fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts begründet keine Gehörsverletzung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 B 93.09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Der vom Kläger als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO eingeordnete Antrag vom 23. Juli 2010 ist nicht wegen Verspätung unzulässig. Wegen der Versäumung der Frist für die Erhebung der Rüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antragsgemäß Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Ein zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor. Die Zwei-Wochen-Frist für die Erhebung der Rüge ist von ihnen ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der stellvertretenden Bürovorsteherin infolge von Umständen übersehen worden, für die den Prozessbevollmächtigten kein Organisationsverschulden trifft.

2

Die Anhörungsrüge bleibt jedoch ohne Erfolg. Mit ihr wird nicht aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Zu Recht bezweifelt der Kläger selbst einen Gehörsverstoß. Er macht nicht geltend, dass der Senat Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe; vielmehr beanstandet er erneut eine vermeintlich fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese unterstellt, ergäbe sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, wie schon im Beschluss vom 24. Juni 2010 ausgeführt ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger auch mit der Anhörungsrüge seine Deutung der Ereignisse gegen die - mindestens ebenso vertretbare - Deutung des Verwaltungsgerichts setzt, also jedenfalls beweisfällig bleibt. Auf die Beweiserleichterung des § 25 Abs. 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, die vom Verwaltungsgericht gesehen und zugrunde gelegt worden ist, kann sich der Kläger insoweit nicht berufen; sie bezieht sich ausschließlich auf Angaben zu Tatsachen des Antragstellers, nicht aber, wie der Kläger meint, auf die zu ziehenden Schlussfolgerungen und die Würdigung von Tatsachen im Rahmen der Gesamtumstände.

3

Insgesamt könnte der Antrag damit auch dann keinen Erfolg haben, wenn man ihn (zugleich) als Gegenvorstellung verstehen würde, wie es der Kläger der Sache nach anregt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk

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