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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.2010, Az.: BVerwG 5 B 33.10
Die durch die vollmachtlose Erhebung der Beschwerde veranlassten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 36781
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 33.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.2010 - AZ: OVG 12 A 1019/10

OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.2010 - AZ: OVG 12 E 520/10

BVerwG, 27.07.2010 - BVerwG 5 B 33.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2010
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die (vollmachtlosen) Vertreter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2010 die auch in ihrem Namen von den Eheleuten S. und M. B. als vollmachtlose Vertreter erhobene Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2010 zurückgenommen hat. Die Klägerin ist trotz ihrer nicht wirksamen Vertretung im Beschwerdeverfahren formell als Beteiligte anzusehen und als solche auch mit Wirkung gegen die vollmachtlosen Vertreter zur Rücknahme der Beschwerde befugt (vgl. Beschlüsse vom 25. September 2006 - BVerwG 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 und vom 25. November 1974 - BVerwG 3 C 95.74 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 2).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB. Danach sind die durch die vollmachtlose Erhebung der Beschwerde veranlassten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten regelmäßig dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen. Der Klägerin kann die Einlegung der Beschwerde mangels wirksamer Vollmacht nicht zugerechnet werden. Sie hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2010 vielmehr wiederholt klargestellt, dass eine Rechtsverfolgung durch die Eheleute S. und M. B. nicht von ihrem Willen gedeckt ist. Dass die angeblich vertretene Klägerin die Beschwerde zurückgenommen hat, ändert daran nichts (vgl. Beschlüsse vom 25. September 2006 und vom 25. November 1974 a.a.O.; s.a. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81 - WM 1981, 1332). Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38).

3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
Dr. Störmer

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