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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.2010, Az.: BVerwG 6 B 3.10
Begehren auf Zurückstellung vom Zivildienst und Aufhebung der Einberufung wegen unzumutbarer Härte bei Unentbehrlichkeit im Betrieb
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20634
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 3.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 26.10.2009 - AZ: VG 7 K 352/09.KO

BVerwG, 19.07.2010 - BVerwG 6 B 3.10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 75 Satz 1 und 2 ZDG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3

Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Es enthält bereits keine Fragestellung, die an den Kriterien einer grundsätzlichen Bedeutung gemessen werden könnte. Unabhängig hiervon ist auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Begehren des Klägers eine solche Bedeutung zukommen könnte.

4

Wenn der Kläger vorträgt, die Sache habe "im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie auch einen Grundrechtseingriff" grundsätzliche Bedeutung, stellt dies ebenso eine allein auf den Einzelfall bezogene Formulierung dar, wie die von dem Kläger auf einzelne Fallumstände gestützte Ansicht, seine Heranziehung werde vom "Sinn und Zweck der Regelungen des ZDG" nicht gedeckt, zumal er "kein Drückeberger" sei, nicht über den konkreten Fall hinausweist.

5

Ferner wird eine Grundsatzbedeutung nicht dadurch ersichtlich, dass der Kläger geltend macht, die Durchführung eines Revisionsverfahren in seinem Fall könne "zu einer einheitlichen Auslegung des Härtefalls und zu einer einheitlichen Rechtsfindung auch für die Zukunft" beitragen, und Gesichtspunkte aufzählt, die seiner Einschätzung nach in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden müssten. Denn der beschließende Senat (Beschlüsse vom 15. September 2008 - BVerwG 6 B 34.08 - [...] Rn. 2 und vom 16. September 2008 - BVerwG 6 B 35.08 - [...] Rn. 2) hat den Kläger im Hinblick auf sein schon einmal bis in die dritte Instanz getragenes Begehren auf Zurückstellung vom Zivildienst und Aufhebung der Einberufung bereits dahin beschieden, dass die gesetzlichen Anforderungen an die zur Zurückstellung führende unzumutbare Härte bei Unentbehrlichkeit im Betrieb im Rahmen von § 11 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG und der vergleichbaren Rechtslage nach § 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 WPflG in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Dem ist nichts hinzuzufügen.

6

Schließlich legt der Kläger eine Grundsatzbedeutung nicht dadurch dar, dass er seiner Ansicht Ausdruck verleiht, die Zeitgemäßheit des Zivildienstgesetzes und insbesondere des § 11 ZDG müssten überprüft werden. Denn er setzt sich dabei in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 11. Juli 1989 - 2 BvL 11/88 - BVerfGE 80, 354 <358 ff.> und vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 - BVerfGE 105, 61 <70 ff., vgl. auch Kammerbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 - NVwZ 2010, 183 ff.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 <337 ff.> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49 S. 7 ff.) die Verfassungsgemäßheit der allgemeinen Wehrpflicht und damit des Wehr- und Ersatzdienstes - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit - bejaht und den auf diesem Feld bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont haben.

7

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Neumann
Graulich
Möller

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