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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.2010, Az.: BVerwG 10 C 15.09
Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigterklärung in der Hauptsache bzgl. der Feststellung eines Abschiebungsverbots
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19818
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 15.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 26.08.2008 - AZ: OVG A 1 B 860/06

BVerwG, 15.07.2010 - BVerwG 10 C 15.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 und des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. August 2006 sind unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Gründe

1

Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 17. Juni 2003 abgelehnt. Auf seine - den Asylanspruch aus Art. 16a GG ausklammernde - Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 18. August 2006 unter Aufhebung der Nr. 3 des Bundesamtsbescheids zu der Feststellung verpflichtet, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt; die Kosten hat es zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend geändert, dass die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen des Bundesamtsbescheids verpflichtet wurde, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen; die Kosten in beiden Rechtszügen hat es der Beklagten auferlegt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Senat die Revision zugelassen. Während des Revisionsverfahrens hat das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin haben der Kläger, die Beklagte und der Beteiligte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Das Verfahren ist damit in der Hauptsache erledigt. Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat, entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dass sie die Verfahrenskosten in allen Instanzen trägt. Selbst wenn § 162 Abs. 3 VwGO auf den Beteiligten zu 2 anwendbar sein sollte (ablehnend Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rn. 128), sieht der Senat keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des als Rechtsmittelführer aufgetretenen Beteiligten zu 2 der Beklagten oder der Staatskasse aus Billigkeit aufzuerlegen.

3

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft

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