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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.2010, Az.: BVerwG 10 B 14.10; 10 C 23.10
Zulassung der Revision hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1, 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21154
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 14.10; 10 C 23.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gießen - 13.02.2008 - AZ: VG 2 E 520/07.A

VGH Hessen - 11.02.2010 - AZ: VGH 8 A 774/08.A

nachgehend:

BVerwG - 29.09.2011 - AZ: BVerwG 10 C 23.10

BVerwG, 15.07.2010 - BVerwG 10 B 14.10; 10 C 23.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Februar 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 23.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft

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