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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: BVerwG 2 C 23.09
Rechtmäßigkeit einer Beibehaltung eines Berichterstatters i.R.e. Senatswechsels
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19777
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 23.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 11.10.2007 - AZ: 2 K 256/07.KO

OVG Rheinland-Pfalz - 17.12.2008 - AZ: 10 A 10595/08

BVerwG - 03.06.2009 - AZ: BVerwG 2 B 25.09

nachgehend:

BVerwG - 28.10.2010 - AZ: BVerwG 2 C 23.09

BVerwG - 26.03.2013 - AZ: BVerwG 5 C 38.12

BVerwG, 13.07.2010 - BVerwG 2 C 23.09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Richter ist nicht daran gehindert, an dem Beschluss über die Besetzungsrüge mitzuwirken, wenn seine Berechtigung zur Mitwirkung nicht wegen einer von einem Verfahrensbeteiligten geäußerten Besorgnis der Befangenheit, sondern im Hinblick auf den Beschluss des Präsidiums zur Geschäftsverteilung bezweifelt worden ist.

  2. 2.

    Es ist aus Gründen der Arbeitsökonomie und der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll, dem Berichterstatter die bereits zur mündlichen Verhandlung terminierten und von diesem weitgehend bearbeiteten Verfahren auch bei einem Senatswechsel zu belassen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2010
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister, Buchheister, Dr. Maidowski sowie Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung, deren Zulässigkeit vom Senat unterstellt wird, ist unbegründet.

2

1.

Der Senat hat in dem Beschluss vom 18. Mai 2010 unter Ziffer 1 zunächst über die Besetzungsrüge entschieden, bevor er unter Ziffer 2 das Befangenheitsgesuch behandelt hat. Eines gesonderten Beschlusses oder einer gesonderten Beschlussformel bedurfte es nicht.

3

Richter Dr. B. - wie sich auch dem Rechtsgedanken des § 222b Abs. 2 Satz 1 StPO entnehmen lässt - nicht daran gehindert, an dem Beschluss über die Besetzungsrüge mitzuwirken. Denn seine Berechtigung zur Mitwirkung war nicht wegen einer von einem Verfahrensbeteiligten geäußerten Besorgnis der Befangenheit, sondern im Hinblick auf den Beschluss des Präsidiums zur Geschäftsverteilung bezweifelt worden.

4

Auch der Einwand, der Senat habe sich mit dem Beschluss des Präsidiums zur Geschäftsverteilung nicht zutreffend auseinandergesetzt, geht fehl. Die Zuweisung terminierter Verfahren an den Richter Dr. B. beruht ungeachtet des Umstands, dass die drei betroffenen Verfahren ausdrücklich genannt werden, auf dem abstrakt-generellen Gesichtspunkt, dass es aus Gründen der Arbeitsökonomie und der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll ist, dem Berichterstatter bereits zur mündlichen Verhandlung terminierte und von diesem weitgehend bearbeitete Verfahren auch bei einem Senatswechsel zu belassen. Dass nach diesem Grundsatz nicht in jedem Fall eines Senatswechsels verfahren werden muss, ändert nichts daran, dass es sich um eine abstrakt-generelle Regelung handelt, deren Heranziehung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Der Hinweis des Klägers, dass schon vor der Terminierung der betreffenden Verfahren eine den Senatswechsel betreffende Anfrage an das Bundesministerium der Verteidigung gerichtet worden sei, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dieses Schreiben sollte lediglich die Voraussetzungen für einen Senatswechsel klären; der durch den Präsidiumsbeschluss vom 26. März 2010 herbeigeführte Senatswechsel lag zeitlich nach der - am 12. März 2010 erfolgten - Terminierung der betreffenden Verfahren und vermag ebenso wenig wie seine Vorbereitung infrage zu stellen, dass es sinnvoll war, es bei dem bisherigen Berichterstatter zu belassen.

5

Fehl geht schließlich auch die Kritik an der Einschätzung des Senats, die Formulierung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Dass der Geschäftsverteilungsplan in seiner Wortwahl differenziert formuliert ist und anders gedeutet werden könnte als der Senat ihn versteht, rechtfertigt nicht den vom Kläger in den Raum gestellten Manipulationsvorwurf. Es bleibt dabei: Dem Senat ist bei dem Beschluss über die Geschäftsverteilung das offensichtliche Versehen unterlaufen, die gewünschte Beibehaltung der zuvor geltenden Mitwirkungsregelung unzureichend zum Ausdruck gebracht zu haben.

6

2.

Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Beschluss ist auch materiell nicht zu beanstanden. In dem in der mündlichen Verhandlung geführten Rechtsgespräch werden alle aus der Sicht der Beteiligten sowie der Senatsmitglieder relevanten Aspekte ergebnisoffen angesprochen, ohne dass aus der vom Vorsitzenden im Rahmen seiner Sitzungsleitung hierfür gewählten Gliederung inhaltliche Präferenzen oder gar die mangelnde Bereitschaft abgeleitet werden kann, Standpunkte der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen zu wollen. Wenn ein rechtlicher Aspekt dabei so angesprochen wird, "als wäre hierüber überhaupt noch nicht gesprochen worden", so spricht dies nicht gegen, sondern für die Ergebnisoffenheit des Rechtsgesprächs. Auch der Umstand, dass der Vorsitzende an der von ihm gewählten sachlichen Gliederung des Gesprächs festhält, bietet keinerlei Grundlage für die Annahme, die Diskussion über ein nach dieser Gliederung erst später zu behandelndes Thema solle unterbunden werden.

7

Auch die neuerlichen Ausführungen zu der Frage, wann, mit welchen Formulierungen und in welcher Reihenfolge der Vorsitzende die anwesende Sitzgruppe und damit das Fehlen einzelner Senatsmitglieder (Richterin T. sowie Richter Dr. M.) erläutert hat, stellen die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses hierzu nicht in Frage. Der Umstand, dass für das Fehlen eines Richters mehrere Ursachen benannt werden, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht als Versuch der Verschleierung oder Irreführung, sondern als Bemühen um vollständige Information der Verfahrensbeteiligten zu sehen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dies oder eine - unterstellt - missverständliche oder unzutreffende Erklärung zu diesem Aspekt die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Die Einholung einer weiteren dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden war deshalb nicht erforderlich.

Thomsen
Dr. Burmeister
Buchheister
Dr. Maidowski
Dr. Hartung

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