Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.2010, Az.: BVerwG 10 B 30.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41540
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 30.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden- Württemberg - 09.06.2009 - AZ: A 11 S 982/06

BVerwG, 23.06.2010 - BVerwG 10 B 30.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

...

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 2009 wird aufgehoben.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 2009 wird aufgehoben.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.