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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.2010, Az.: BVerwG 9 B 88.09
Erforderlichkeit der Veränderung von Gebäudeflächen zum Zwecke der Flurbereinigung bei Auseinanderfallen von rechtlichen Grenzen zwischen Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen an Grundstücksteilen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18509
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 88.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 27.05.2009 - AZ: 9 K 28/07

BVerwG, 21.06.2010 - BVerwG 9 B 88.09

Redaktioneller Leitsatz:

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FlurbG können Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1.

Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift nicht durch.

3

Die Beschwerde erblickt einen Gehörsverstoß darin, dass das Flurbereinigungsgericht die Ergebnisse des Erörterungstermins vom 27. Mai 2009 in Gestalt der zur Örtlichkeit getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, dazu noch schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zum Nachweis des Grenzverlaufs eine bereits im Termin vorgelegte alte Flurkarte und eine weitere Flurkarte des Landkreises Uecker-Randow vom 6. September 2007 vor der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zur Gerichtsakte zu reichen. Die Verfahrensweise der Vorinstanz lässt indes keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen. Ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin hat der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts im Anschluss an den von den Verfahrensbeteiligten erklärten Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt, noch am selben Tag über die Sache zu entscheiden. Diese Erklärung hat der Kläger hingenommen, ohne die Gelegenheit einzufordern, zu den Ergebnissen des Erörterungstermins schriftsätzlich Stellung zu nehmen und Urkunden vorzulegen. Dieses Verhalten des im Termin anwaltlich vertretenen Klägers durfte das Gericht als Einverständnis mit der ins Auge gefassten Verfahrensweise verstehen. Angesichts dessen ist dem Kläger sein Recht auf Gehör nicht verkürzt worden.

4

Die Vorinstanz hatte im Übrigen auch deshalb keinen Anlass, dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem schriftsätzlichen Vortrag zum Grenzverlauf zwischen dessen Einlageflurstück 32 und dem Einlageflurstück 33 der Beigeladenen zu 1 und 2 zu geben, weil es zu seinen Gunsten den von ihm behaupteten Grenzverlauf zu Grunde gelegt hat (UA S. 7 unten). Ausgehend von der gerichtlichen Rechtsauffassung, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG lägen vor, weil es einem anerkannten Ziel der Neuordnung des Verfahrensgebiets entspreche, wenn der Flurbereinigungsplan die rechtlichen Grenzen zwischen Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang bringe, kam es auf den genauen Grenzverlauf zwischen den beiden Einlagegrundstücken nicht an.

5

2.

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die aufgeworfene Frage,

ob eine Veränderung von Gebäudeflächen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG auch dann zum Zwecke der Flurbereinigung erforderlich sein kann, wenn die rechtlichen Grenzen zwischen Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen an Grundstücksteilen, die mangels Gebäudeeigenschaft kein Überbau i.S.d. § 912 BGB sind, auseinanderfallen,

lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können im Wege der Flurbereinigung Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Das setzt mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung voraus. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer von Hof- oder Gebäudeflächen zukommen soll, macht vielmehr eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob dem mit der Änderung der betreffenden Fläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Fläche in den alten Grenzen zukommt. Die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen ist mithin auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 80.74 - BVerwGE 55, 48 <50 f.>). Zu den Zwecken, die im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets verfolgt werden dürfen, gehört auch das Ziel, die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Einklang zu bringen (Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 37.73 - BVerwGE 47, 133 [BVerwG 18.10.1974 - V C 37/73] <136 f.>); dieses kann deshalb für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG Bedeutung gewinnen. Dem Bedürfnis, Besitz- und Eigentumsverhältnisse in Einklang zu bringen, wird zwar typischerweise dann besonderes Gewicht in der Abwägung mit dem gegenläufigen Interesse des Eigentümers beizumessen sein, wenn es um einen Grenzüberbau bei der Errichtung eines Gebäudes (§ 912 BGB) geht. Das besagt aber nicht, dass es in anderen Fällen des Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz generell ohne Belang wäre. Wie die berührten Zwecke und Interessen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, ist vielmehr eine Frage, die sich letztlich nur auf Grund der gebotenen Einzelfallprüfung beantworten lässt, ohne dass insoweit von der Beschwerde ein weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf dargetan wäre.

6

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Storost
Dr. Nolte
Domgörgen

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