Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: BVerwG 4 B 4.10 (4 C 11.10)
Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bei rechtswidriger Unterdrückung anspruchsbegründender Tatsachen durch eine Gemeinde; Revisibilität einer vorinstanzlichen Auslegung einer landesrechtlichen Norm durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bei Bestehen im Wesentlichen wortgleicher bundesrechtlicher Vorschriften
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17577
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 4.10 (4 C 11.10)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 13.03.2007 - AZ: VG M 2 K 06.129

VGH Bayern - 16.11.2009 - AZ: 4 BV 07.1902

nachgehend:

BVerwG - 24.03.2011 - AZ: BVerwG 4 C 11.10

BVerwG, 01.06.2010 - BVerwG 4 B 4.10 (4 C 11.10)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2009 die Revision insoweit zugelassen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 67 769 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Februar 2005 zu zahlen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu sieben Achteln. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 481 547 EUR festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 67 769 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Februar 2005 zu zahlen. Nach seiner Ansicht ist der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Kläger in diesem Umfang begründet, weil die Folgekostenverträge, die die Verfahrensbeteiligten am 29. Juli 1999, 18./19. Februar 2003 und 6. August 2003 geschlossen haben, mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vereinbar seien. Den Anspruch auf Rückzahlung weiterer 413 778,29 EUR hat er in Anwendung des Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 AGBGB als erloschen betrachtet. Gegen die Nichtzulassung der Revision richten sich die Beschwerden der Beteiligten.

II

2

1.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

3

a)

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt nicht umfassend geklärt, ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise erhoben. Sie scheitert jedenfalls daran, dass die Kläger nicht - wie geboten (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1992 - BVerwG 6 B 43.92 - DVBl 1993, 49) - aufzeigen, weshalb die von ihnen für notwendig gehaltene Auswertung der in der Beschwerdebegründung genannten Akten und die Anhörung von Zeugen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz, auf die es insoweit ankommt (vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369 [BVerwG 23.01.1996 - BVerwG 11 B 150/95]), zu einem Ergebnis hätten führen können, das für sie günstiger ist.

4

b)

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

5

aa)

Die Rechtsfrage, ob sich eine Gemeinde zu Recht auf das Verjähren und/oder auf das Erlöschen eines Erstattungsanspruchs berufen kann, wenn sie jahrelang amtspflichtwidrig die dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden anspruchsbegründenden Tatsachen unterdrückt und diese gesetz- und sittenwidrig entstellt hat, um sich nicht Erstattungsansprüchen auszusetzen, oder ob in einem solchen Fall der Verjährung/dem Erlöschen der bundesrechtliche Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie der Verwaltungsgerichtshof zu Gunsten der Kläger bejaht hat. Er ist nämlich davon ausgegangen, dass gegenüber dem Verjährungseinwand der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung möglich und begründet ist, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. Dass er den Einwand hier nicht hat durchschlagen lassen, liegt daran, wie er den Sachverhalt gewürdigt hat. Seiner Würdigung setzen die Kläger zwar ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegen. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht begründen.

6

bb)

Die Frage, ob auch im öffentlichen Recht (bei der Abwicklung städtebaulicher Verträge) der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - (NJW 1999, 2041 [BGH 25.02.1999 - IX ZR 30/98]) für das private Recht aufgestellte Grundsatz gilt, dass bei einer unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, d.h. bei erheblichen rechtlichen Zweifeln, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, ausnahmsweise der Erlöschens- oder Verjährungsbeginn "wegen Rechtsunkenntnis" hinausgeschoben wird, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision; denn sie ist nicht dem revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO), sondern der landesrechtlichen Bestimmung des Art. 71 Abs. 1 AGBGB zuzuordnen, die nach § 173 VwGO, § 560 ZPO irrevisibel ist. Die Kläger möchten wissen, wie das in Art. 71 Abs. 1 AGBGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Tatsachen auszulegen ist. Dazu darf sich der Senat nicht äußern, auch wenn es bundesrechtliche Vorschriften gibt - wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB -, die mit Art. 71 Abs. 1 AGBGB im Wesentlichen wortgleich sind.

7

c)

Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision nicht zuzulassen. Die Kläger zeigen nicht auf, dass die Berufungsentscheidung mit einem entscheidungstragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - (BVerwGE 111, 162) abweicht. Die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1999 (a.a.O.) vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil der Bundesgerichtshof in der Vorschrift nicht genannt ist. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 2 BvR 128/85 - NVwZ 1985, 647).

8

2.

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Im Umfang ihres Unterliegens ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ein Revisionsverfahren eine weitere Klärung der Anforderungen erwarten lässt, die § 11 BauGB an die Kausalität und die Angemessenheit der vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen Folgekostenvertrag stellt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 11.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.