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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: BVerwG 6 VR 1.10
Einstweilige Außervollzugsetzung des § 24 S. 2 und 3 der Vergabeverordnung ZVS
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16536
Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 1.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 29.10.2009 - AZ: 9 S 1858/09

nachgehend:

BVerwG - 20.05.2010 - AZ: BVerwG 6 BN 3.09

BVerwG - 23.03.2011 - AZ: BVerwG 6 CN 3.10

BVerfG - 09.06.2011 - AZ: 1 BvR 1401/11

Fundstellen:

DVBl 2010, 197

JuS 2010, 10

NVwZ 2010, 6 (Pressemitteilung)

BVerwG, 20.05.2010 - BVerwG 6 VR 1.10

In der Normenkontrollsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Tenor:

§ 24 Satz 2 und 3 der Verordnung des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23. April 2006 (GBl S. 114) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2009 (GBl S. 309) wird im Wege der einstweiligen Anordnung für das Wintersemester 2010/2011 außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.: BVerwG 6 BN 3.09) hat der Senat auf die Beschwerde des Antragstellers die Revision gegen das den Normenkontrollantrag des Antragstellers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009 zugelassen. Als in der Hauptsache zuständiges Gericht (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1998 - BVerwG 4 VR 2.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 125 S. 105 f.) hat der Senat auch über den Antrag zu entscheiden, § 24 Satz 2 und 3 der Verordnung des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 23. April 2006 (GBl S. 114) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2009 (GBl S. 309) einstweilen außer Vollzug zu setzen.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

3

Die Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO verlangt eine Folgenabwägung. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung unterbleibt, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Folgen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache erfolglos bleibt.

4

Ergeht in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren die einstweilige Anordnung nicht, hat der Normenkontrollantrag aber in der Sache Erfolg, hat der Antragsteller unwiederbringlich die Chance verloren, sich bei allen baden-württembergischen Universitäten mit medizinischer Fakultät für zumindest ein, möglicherweise aber auch für weitere Semester um eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu bemühen. Die Ausbildung in dem gewünschten Studiengang der Humanmedizin ist in hohem Maße auf rasche Realisierung angewiesen, so dass der Verlust von (zusätzlichen) Chancen der Zulassung schwer wiegt. Ergeht die einstweilige Anordnung, hat der Normenkontrollantrag in der Sache aber keinen Erfolg, müssen die Universitäten des Landes Baden-Württemberg nicht mehr Studenten aufnehmen, als es der vorhandenen Kapazität entspricht. Sie müssen nur die außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätze nicht zwingend nach den Maßstäben des § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS verteilen. Dies ist ihnen umso mehr zuzumuten, als die Vermeidung eines gegebenenfalls mehrmaligen Wechsels des Zulassungssystems auch ihrem eigenen und dem öffentlichen Interesse entspricht. Zwar müssen bei der Abwägung auch die Interessen der weiteren Normadressaten berücksichtigt werden, also solcher Bewerber, die sich ebenfalls in dem betreffenden Studiengang um eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bemühen. Die Erfolgsaussichten dieser Bewerbungen hängen jeweils davon ab, ob das bisherige oder aber das durch die angegriffene Regelung neu eingeführte Auswahlsystem zur Anwendung gelangt. Die insoweit betroffenen Interessen neutralisieren sich somit gleichsam; sie können deshalb bei der Abwägung nicht den Ausschlag geben.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller

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