Beschl. v. 21.04.2010, Az.: BVerwG 8 B 95.09
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Berlin - 16.06.2009 - AZ: VG 22 A 190.07
BVerwG, 21.04.2010 - BVerwG 8 B 95.09
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Tenor:
Die Begründung in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 wird auf Seite 3, 8. Zeile von unten berichtigt:
Anstelle von "§ 51 Abs. 2 VermG"
muss es lauten
"§ 51 Abs. 2 VwVfG".
Gründe
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 enthält mit der fehlerhaften Angabe der zitierten Vorschrift eine offenbare Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen. Dieser Schreibfehler ist gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.
Gödel
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BVerwG - 24.03.2010 - AZ: BVerwG 8 B 95.09
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