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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.2010, Az.: BVerwG 3 B 80.09
Ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung einer einem Dritten erteilten Sondernutzungserlaubnis für die Einrichtung einer Freisitzfläche als Voraussetzung für die Neuerteilung einer dahingehenden Sondernutzungserlaubnis; Rechtmäßigkeit einer sich allein am Prioritätsprinzip orientierenden Ermessensentscheidung; Anforderungen an das Ausmaß der Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Vortrag einer der Parteien
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15399
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 80.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Regensburg - 17.04.2008 - AZ: RO 2 K 07.828

VGH Bayern - 23.07.2009 - AZ: 8 B 08.3282

Rechtsgrundlagen:

§ 18 Abs. 1 S. 1 BayStrWG

Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayVwVfG

§ 114 VwGO

BVerwG, 20.04.2010 - BVerwG 3 B 80.09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Bei der Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayStrWG handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit drittschützender Wirkung.

  2. 2.

    Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung ist anhand aller relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen und somit einer grundsätzlichen fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die mit seiner Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

Der Kläger, der eine Cafe-Bar betreibt, beansprucht von der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) unter anderem für eine Freisitzfläche, für die im Jahr 2005 bereits der Beigeladene eine unbefristete Sondernutzungserlaubnis erhalten hatte. Die Beklagte lehnte diesen Teil des Antrags ab, da keine Gründe für den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis des Beigeladenen vorlägen. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die vom Kläger begehrte Sondernutzungserlaubnis setze den Widerruf der dem Beigeladenen für dieselbe Fläche erteilten Sondernutzungserlaubnis voraus. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf der einem Dritten erteilten Genehmigung gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bestehe jedoch nur bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Bei einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG handele es sich grundsätzlich nicht um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Der Anliegergebrauch des Klägers, aus dem sich für ihn eine subjektive Rechtsposition ergeben könne, werde durch die bestehende Sondernutzungserlaubnis nicht berührt. Auch auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes könne sich der Kläger nicht berufen. Der Beigeladene habe schon vor dem Antrag des Klägers eine unbefristete Sondernutzungserlaubnis besessen. Sie sei erteilt worden, bevor die Beklagte mit den Beschlüssen vom 15. November 2009 ihre Verwaltungspraxis dahin geändert habe, dass nur noch befristete Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden. Der Kläger habe nicht substanziiert dargetan, dass diese grundsätzlich zulässige Änderung aus unsachlichen Gründen erfolgt sei.

3

1.

Der Rechtssache kommt nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

4

a)

Er hält zum einen die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründe, wenn der Widerruf der einem Dritten erteilten Sondernutzungserlaubnis Voraussetzung für die Erteilung einer inhaltsgleichen Sondernutzungserlaubnis zugunsten des Antragstellers sei.

5

Dabei geht der Kläger - mit dem Berufungsgericht und der Beklagten - zutreffend davon aus, dass die Erteilung der von ihm begehrten Sondernutzungserlaubnis den Widerruf der dem Beigeladenen für die gleiche Fläche zuvor erteilten Sondernutzungserlaubnis zur Voraussetzung hat. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, dessen Bestehen im Revisionsverfahren geklärt werden soll, muss sich demgemäß auf die von der Beklagten zu treffende Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis erstrecken. Mit seiner Fragestellung verkennt der Kläger, dass sich ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf dieser Sondernutzungserlaubnis nicht oder jedenfalls nicht primär aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG selbst ergeben kann. Die rechtliche Grundlage hierfür ist vielmehr vor allem in der Norm zu suchen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis regelt, hier also in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Es kommt darauf an, ob diese Regelung auch dem Zweck dient, Dritte vor dem Erlass einer Sondernutzungserlaubnis zu schützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit drittschützender Wirkung handelt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 - NVwZ-RR 2004, 886 und vom 17. September 2003 - 8 C 03.1543 - NVwZ-RR 2004, 308 [VGH Bayern 17.09.2003 - 8 C 03.1543]). Da Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG eine nicht revisible Norm des Landesrechts ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), wäre das Bundesverwaltungsgericht bei der Durchführung eines Revisionsverfahrens an diese Auslegung durch das Berufungsgericht gebunden. Ausgehend hiervon wäre die vermeintliche Grundsatzfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren keiner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich.

6

b)

Auch die weitere aus Sicht des Klägers klärungsbedürftige Frage, ob eine Ermessensbetätigung mit Art. 40 BayVwVfG und § 114 VwGO in Einklang steht, die sich allein am Prioritätsprinzip orientiert und den Gleichheitssatz hintanstellt, rechtfertigt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung - unterstellt, der Kläger hätte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf der den Beigeladenen begünstigenden Sondernutzungserlaubnis - anhand aller relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen und somit einer grundsätzlichen fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Die vom Kläger genannten Art. 40 BayVwVfG und § 114 VwGO geben dabei den Maßstab vor, anhand dessen die behördliche Ermessensausübung vorzunehmen bzw. dann gerichtlich zu überprüfen ist. Dass die Auslegung dieser Normen selbst klärungsbedürftige Fragen aufwirft, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

7

2.

Die behauptete Abweichung des berufungsgerichtlichen Urteils vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. August 1980 - BVerwG 7 B 155.79 - (Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 59 = NJW 1981, 472 [BVerwG 12.08.1980 - 7 B 155/79]) liegt nicht vor.

8

In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgesprochen, dass sich die Erlaubnispflicht für straßenrechtliche Sondernutzungen auch deshalb rechtfertigen lässt, weil sie dem öffentlichen Bedürfnis Rechnung tragen kann, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Straßenbenutzer den erforderlichen Interessenausgleich zu schaffen (sog. Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis). Damit ist aber nicht gesagt, dass nach dem Entscheidungsprogramm für die Erteilung einer landesrechtlichen Sondernutzungserlaubnis stets alle denkbaren Interessenkonflikte auszugleichen sind. Über den konkreten Inhalt des jeweiligen im Landesrecht enthaltenen Erlaubnisvorbehalts entscheiden vielmehr die Landesgerichte. Es gerät deshalb nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in dem Beschluss vom 12. August 1980, wenn das Berufungsgericht Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG im Falle einer Konkurrenz gleichartiger Nutzungen auf derselben Straßenfläche keine Ausgleichs- und Verteilungsfunktion und deshalb insoweit auch keine drittschützende Wirkung beimisst.

9

3.

Schließlich ist auch der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht festzustellen.

10

Einen Verfahrensfehler sieht der Kläger zum einen darin, dass das Berufungsgericht unzutreffend angenommen habe, er habe sich nicht substanziiert mit den von Ausschüssen der Beklagten am 15. November 2005 gefassten Beschlüssen auseinandergesetzt. Tatsächlich habe er sich aber bereits in einem erstinstanzlichen Schriftsatz mit der Verwaltungspraxis der Beklagten befasst und herausgearbeitet, dass eine Ungleichbehandlung mit dem Beigeladenen darin zu sehen sei, dass er selbst - anders als dieser - keine unbefristete Sondernutzungserlaubnis erhalten habe; außerdem seien die Erlaubnisse zugunsten des Beigeladenen immer schon unbefristet ergangen. Dieser Vortrag führt schon deshalb nicht auf einen Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht keineswegs davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich nicht mit den genannten Beschlüssen der Beklagten auseinandergesetzt habe. Abgestellt hat es in diesem Zusammenhang vielmehr darauf, dass der Kläger nicht substanziiert und unter Auseinandersetzung mit diesen Ausschussbeschlüssen dargetan habe, die Beklagte habe damit ihre Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen aus unsachlichen Gründen geändert (vgl. Rn. 40 des Berufungsurteils).

11

Ebenso wenig hat das Berufungsgericht - wie der Kläger weiter rügt - wesentlichen Sachvortrag übergangen und ihm rechtliches Gehör verweigert, indem es seinen Vortrag nicht beachtet habe, die Erlaubnisse zugunsten des Beigeladenen seien - anders als bei ihm - immer schon unbefristet gewesen. Richtig daran ist, dass das Berufungsgericht davon ausgeht, es habe der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen, Sondererlaubnisse für Freisitze in der ersten Saison nur befristet zu erteilen (vgl. Rn. 40 des Berufungsurteils). Dies war aber - entgegen der Behauptung des Klägers - auch beim Beigeladenen der Fall; er hatte ausweislich der Verwaltungsakten und entsprechend dem Beklagtenvortrag für die der unbefristeten Sondernutzungserlaubnis vom 31. Januar 2005 vorangegangenen Saison 2004 ebenfalls nur eine befristete Sondernutzungserlaubnis erhalten.

12

Soweit der Kläger darüber hinaus die Argumentation des Berufungsgerichts in Zweifel zieht, soweit es keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz annimmt, handelt es sich um Angriffe gegen dessen rechtliche Würdigung, nicht aber um die Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley
Liebler
Buchheister

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