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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: BVerwG 9 B 6.10
Beurteilung eines Flurstücks als Hoffläche i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Ausreichende Sicherung der unterirdischen Leitungsführung der im Alleineigentum einer Gemeinde stehenden Wegeparzelle durch stetige, schwere Gewichtung der Eigentumsbelange des Klägers im Falle eines Widerrufs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12857
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 6.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 21.09.2009 - AZ: 13 A 08.1057

BVerwG, 18.03.2010 - BVerwG 9 B 6.10

Redaktioneller Leitsatz:

Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Gerichts ist nicht geeignet, eine Divergenzrüge zu begründen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 21. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt unter keinem der angeführten Gründe eine Zulassung der Revision.

2

1.

Die behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist bereits nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt zwar zu zwei im Mittelpunkt des Streitfalls stehenden Fragen - zum einen zur Beurteilung eines Flurstücks als Hoffläche i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, zum anderen zur Berücksichtigungsfähigkeit von qualifizierten Planwünschen - verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und daraus entnommene Rechtssätze an. Sie versäumt es aber, den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts davon abweichende abstrakte Rechtssätze des Flurbereinigungsgerichts gegenüberzustellen (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr in einer Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitfalls durch das Flurbereinigungsgericht, die sie für falsch hält. Mit dem Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, ist eine Divergenz nicht dargetan (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

3

2.

Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Soweit die Beschwerdebegründung mit Blick auf den Änderungsbeschluss des Vorstands der beklagten Teilnehmergemeinschaft vom 25. April 2005 der "Frage der Wirksamkeit des gefassten Beschlusses trotz entgegenstehender Willensbildung" grundsätzliche Bedeutung beimisst (S. 5 Mitte), kann dahin gestellt bleiben, ob damit überhaupt eine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage aufgeworfen ist. Jedenfalls wäre die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie Tatsachen voraussetzt und als gegeben annimmt, die das Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt hat. Entgegen der Sichtweise der Beschwerde, die den angeführten Vorstandsbeschluss für unwirksam hält, geht das Urteil des Flurbereinigungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht davon aus (Rn. 24), dass dem Beschluss vom 25. April 2005 keine gravierenden Fehler in der Willensbildung des Vorstands der Beklagten zugrunde lagen. Davon hätte auch der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren auszugehen.

5

Die schließlich von der Beschwerde mit Blick auf die in dem Wegeflurstück 1506/2 verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen aufgeworfene Frage, "ob es dem Gebot der wertgleichen Abfindung entspricht, wenn eine sich aus dem Eigentum ergebende Rechtsposition aufgegeben wird und an deren Stelle lediglich eine verwaltungsrechtliche Duldung tritt", wendet sich gegen die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die unterirdische Leitungsführung in der früher im Miteigentum des Klägers, künftig im Alleineigentum der Gemeinde stehenden Wegeparzelle sei rechtlich ausreichend gesichert, weil bei einem etwaigen Widerruf der Sondernutzungserlaubnis, für den es nach Lage der Dinge bei sachgemäßer Unterhaltung der Leitungen kaum einen triftigen Grund geben dürfte, stets den Eigentumsbelangen des Klägers großes Gewicht beizumessen wäre und es deshalb einer zusätzlichen Sicherung mittels einer Grunddienstbarkeit nicht bedürfe. Zu dieser Annahme gelangt das Flurbereinigungsgericht in Anwendung des bayerischen Straßen- und Wegerechts, das nicht Maßstab revisionsgerichtlicher Überprüfung ist. Unabhängig davon legt die Beschwerde nicht dar, dass es sich um eine Frage von über den konkreten Streitfall hinausreichender Bedeutung und Tragweite handelt, deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (zu diesem Erfordernis vgl. den Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61- BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII B 78/61] <91>).

6

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Storost
Domgörgen
Dr. Christ

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