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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.2010, Az.: BVerwG 9 B 29.10
Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung durch ein Flurbereinigungsgericht zur Berücksichtigung der Hängigkeit von Abfindungsgrundstücken i.R.d. Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12518
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 29.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 11.11.2009 - AZ: 9 A 10584/09

BVerwG, 17.03.2010 - BVerwG 9 B 29.10

Redaktioneller Leitsatz:

Art. 19 Abs. 4 GG verlangt keinen Instanzenzug.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je 1/2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise geltend gemacht bzw. liegen nicht vor.

3

Soweit die Beschwerde beanstandet, das Flurbereinigungsgericht habe sich nicht in der gebotenen Weise mit bestimmten Punkten des Klägervortrags auseinandergesetzt, geht dies an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Vielmehr hat sich das Flurbereinigungsgericht mit sämtlichen (auch) in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. agr. K. angeführten Kritikpunkten, nämlich mit der (angeblichen) Ungleichwertigkeit der Abfindung wegen der Hängigkeit der Abfindungsgrundstücke (Gutachten S. 5 f.; u.a. S. 10 Mitte), mit dem Gebot der Ausweisung möglichst großer Grundstücksflächen und einem vermeintlich unzureichenden Zusammenlegungsverhältnis (Gutachten S. 7, u.a. S. 10 f.) sowie mit der Erschließung der Abfindungsgrundstücke (Gutachten S. 8, u.a. S. 11 ff.) ausführlich befasst. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bzw. das gerichtliche Begründungsgebot (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist daher auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Soweit die Beschwerde kritisiert, das Flurbereinigungsgericht sei Beweisangeboten der Kläger nicht nachgegangen, und damit der Sache nach einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), wird nicht - wie erforderlich - dargetan, um welche konkreten Beweisangebote es sich handelt, dass bereits im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden sei (ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ist dies nicht geschehen) bzw. warum sich dem Flurbereinigungsgericht von Amts wegen eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen und welche Erkenntnisse die von der Beschwerde vermisste Beweiserhebung, namentlich eine Ortsbesichtigung, erbracht hätte (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328). Gerade mit Blick auf die Hängigkeit der Abfindungsflächen ist dem angefochtenen Urteil vielmehr zu entnehmen (UA S. 10 Mitte), dass sich das Flurbereinigungsgericht aufgrund seiner fachkundigen Besetzung (vgl. § 139 FlurbG) aufgrund der aus den vorgelegten Karten ersichtlichen Höhenlinien und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung in der Lage gesehen hat, die Frage einer etwaigen Ungleichwertigkeit der Landabfindung auch ohne eine Ortsbesichtigung zu beurteilen.

4

2.

Soweit die Beschwerde - ohne dies einem Revisionszulassungsgrund zuzuordnen - kritisiert, dass Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts nur mit der Revision bzw. einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden können, mithin keine Überprüfung des Urteils des Flurbereinigungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht erfolgt, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert keinen Instanzenzug (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1971 - BVerwG 4 B 53.70 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 5 S. 9 m.w.N.). Soweit die Beschwerde weiter beanstandet, das angefochtene Urteil verstoße gegen das Gebot, möglichst große Grundstücke auszuweisen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), erschöpft sie sich in einer Kritik an der Rechtsanwendung des Flurbereinigungsgerichts im konkreten Fall, ohne dies einem der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO zuzuordnen.

5

3.

Ohne revisionsrechtliche Relevanz ist schließlich, dass die Beschwerde beanstandet, das Urteil des Flurbereinigungsgerichts stehe, soweit es um den einzuhaltenden Grenzabstand gehe, in Widerspruch zu einer anderen Entscheidung desselben Gerichts. Eine Divergenzrevision kommt nur bei einer Abweichung von Entscheidungen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte in Betracht.

6

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Storost
Domgörgen
Dr. Christ

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