Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: BVerwG 9 A 41.08
Änderung der Rechtslage ; Betrieb ; Aufhebung ; Mangel ; entsprechende Anwendung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 39155
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 41.08
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 28.01.2010 - BVerwG 9 A 41.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 28. Januar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost gemäß § 87a Abs. 1 VwGO

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2.  

    Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

  3.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Denn diese haben ihr auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtetes Klagebegehren, das gemäß § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG mangels eines offensichtlichen und für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke ursächlichen Abwägungsmangels nach dem Sach- und Streitstand bis zu ihrer Erledigungserklärung keine Aussicht auf Erfolg hatte, ohne Änderung der dafür maßgeblichen Sach- und Rechtslage aufgegeben. Ferner erscheint es angemessen, ihnen die sie hiernach treffenden Kosten gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, da das streitige Rechtsverhältnis ihnen als Betriebsinhabern gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte und nach ihrem Vortrag die landwirtschaftlichen Flächen inzwischen vollständig im Eigentum des Klägers zu 1 standen oder gepachtet waren bzw. als Tauschflächen genutzt wurden, während die Klägerin zu 2 den Betrieb allein führte. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Storost

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.