Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: BVerwG 6 PB 33.09
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: BVerwG 6 PB 33.09
BVerwG, 27.01.2010 - BVerwG 6 PB 33.09
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf 5 000 € festgesetzt ( § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Büge
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.