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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.2010, Az.: BVerwG 7 B 26.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41537
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 26.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 12.02.2009 - AZ: 1 A 10722/08

BVerwG, 19.01.2010 - BVerwG 7 B 26.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 19. Januar 2010

durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann und Guttenberger

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 12. Februar 2009 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 90.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft insbesondere die klärungsbedürftige Frage auf, ob § 5 UmwRBehG mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soweit er die Anwendbarkeit von § 4 UmwRBehG für Verwaltungsverfahren, die bis zum 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, auch dann ausschließt, wenn eine behördliche Entscheidung erst nach diesem Tag ergangen ist.

Streitwertbeschluss:

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.

Krauß

Neumann

Guttenberger

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