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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: BVerwG 8 B 58.09
Ausreichende Beschwerdebegründung durch Bezugnahme auf das Versicherungsprinzip und das Solidaritätsprinzip als systemprägende Strukturprinzipien des Sozialversicherungsrechts und Versorgungsrechts; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Darlegungslast bezüglich des Aufwerfens entscheidungserheblicher ungeklärter Fragen von grundsätzlicher Bedeutung durch gegenüber einem als Landesrecht korrigierenden Maßstab angeführte bundesrechtliche Normen; Bemessung der Leistungsfähigkeit auch nach der Dauer der Ausübung des Amtes als Notar
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29766
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 58.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 28.01.2008 - AZ: VG 3 K 1061/06.KO

OVG Rheinland-Pfalz - 21.01.2009 - AZ: 6 A 10445/08.OVG

BVerwG, 17.12.2009 - BVerwG 8 B 58.09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO voraus, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt wird.

  2. 2.

    Die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn sie auf einer klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts beruht. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die ihrer Entscheidung nicht revisibles Landesrecht zu Grunde gelegt hat, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt.

  3. 3.

    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Vom Beschwerdeführer müssen der herangezogene maßgebende Rechtssatz sowie der tragende Rechtssatz im angegriffenen Urteil, der damit in Widerspruch stehen soll, genau bezeichnet und einander gegenübergestellt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2009
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 456,99 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2

1.

Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Daran fehlt es hier.

3

Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des Bundesrechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, in welcher Beziehung und warum er diese Rechtsfrage für grundsätzlich und für klärungsbedürftig hält, d.h. warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und warum die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft

(Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 und vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die ihrer Entscheidung nicht revisibles Landesrecht zu Grunde gelegt hat, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die fehlerfreie Anwendung des Grundgesetzes oder anderer Normen des Bundesrechts durch das Berufungsgericht zu prüfen. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob Anlass zu der Annahme besteht, in einer bestimmten - in der Beschwerdeschrift zu bezeichnenden - Frage sei die Auslegung des Grundgesetzes oder von Rechtsnormen des einfachen Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den Anforderungen des Bundesrechts im Einzelnen gerecht geworden ist, ist indes keine Frage der weiteren Klärung dieser Rechtsnormen des Bundesrechts, sondern deren korrekter Anwendung im Einzelfall. Dies zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = Buchholz 406. 401 § 8a BNatSchG Nr. 2). Schließlich muss in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden, warum die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).

4

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich aller darin als klärungsbedürftig angegebenen Rechtsfragen nicht gerecht. Es lässt keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts erkennen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

5

a)

Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift die Frage aufwirft,

"welche Regelungsschranken dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines berufsständischen Versorgungswerkes auferlegt sind und wie Ungleichbehandlungen innerhalb des normierten Beitragssystems vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können",

räumt er im Folgesatz selbst ein, dass "diese Grundsatzfrage keiner erneuten richterlichen Entscheidung" bedarf. Denn es sei insoweit geklärt, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum dort endet, wo die gewählte Beitragsmessungsregelung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Das habe das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auch "zutreffend wiedergegeben."

6

b)

Hinsichtlich der von ihm mit der Beschwerde als klärungsbedürftig angegebenen Fragen,

"welche Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen von Beitragszahlern sich aus dem Versicherungs- und/oder Solidaritätsprinzip als systemprägende Strukturprinzipien des Sozialversicherungs- und Versorgungsrechts ableiten lassen",

"ob die formale Gleichbehandlung der Notare und Notarassessoren mit einem Eintrittsalter von bis zu 35 Jahren - sie zahlen denselben Monats- und Jahresbeitrag -, die materiell mit einer Ungleichbehandlung bemessen auf das während der gesamten Berufstätigkeit zu zahlende Beitragsvolumen einhergeht - die Notare und Notarassessoren, die mit 25 Jahren in die Versorgungskasse eintreten bezahlen ca. 150 000,00 EUR weniger als diejenigen, die knapp vor Vollendung des 35. Lebensjahres Mitglied werden -, vor dem Versicherungsprinzip und/oder durch das Solidaritätsprinzip gerechtfertigt werden kann",

"was das Versicherungsprinzip inhaltlich ausmacht und inwiefern dieses die gesetzliche Ausgestaltung berufsständischer Versorgungswerke zu gestalten vermag",

"welche Bedeutung das Solidaritätsprinzip für die Ausgestaltung berufsständischer Versorgungswerke im Allgemeinen und deren Beitragsbemessungssystem im Besonderen hat"

sowie

"ob das Solidaritätsprinzip im Sinne der ersten und zweiten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits überhaupt gedeutet werden kann",

7

wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab heranzuziehende bundesrechtliche Norm des Verfassungs- oder einfachen Rechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen soll. Die Bezugnahme auf das "Versicherungs- und/oder Solidaritätsprinzip als systemprägende Strukturprinzipien des Sozialversicherungs- und Versorgungsrechts" reicht nicht aus.

8

Selbst wenn man ungeachtet des Fehlens diesbezüglicher Darlegungen in der Beschwerdebegründung zu Gunsten des Klägers aufgrund seines ergänzenden, nach Ablauf der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsatzes vom 2. September 2009 davon ausgehen würde, dass er mit seinem Vorbringen die Nichtbeachtung von Art. 20 Abs. 1 und 3 GG in der Ausprägung als "Versicherungs- und/oder Solidaritätsprinzip" bzw. "Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip" auf der Grundlage bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht rügt, hat er nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Normen (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ihrerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Insbesondere lässt die Beschwerde nicht erkennen, inwiefern Anlass zu der Annahme bestehen soll, hinsichtlich der angegebenen Fragen sei die Auslegung dieser Vorschriften durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall über die Höhe der Beitragspflicht des Klägers nach § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Notarversorgungskasse Koblenz (NVKG) zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Geboten im Einzelnen gerecht geworden ist, ist eine Frage deren korrekter Anwendung im Einzelfall.

9

c)

Auch soweit der Kläger mit der Beschwerde die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet,

"ob Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG dem Kläger und seinen Berufskollegen, die ebenfalls deutlich vor Vollendung des 35. Lebensjahres Mitglied der Beklagten geworden sind, einen Anspruch darauf sichert, dass bereits durch Beitragsleistungen vor dem 1. Januar 2006 erworbene Versorgungsanwartschaften nicht nachträglich dadurch entwertet werden, dass der jeweilige Notar auch ohne diese Zahlungen letztendlich dieselbe Versorgungsanwartschaft erworben hätte",

fehlt es an der hinreichenden Darlegung, dass und inwiefern die angestrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Es wird jedenfalls nicht dargetan, ob und ggf. in welcher Hinsicht Anlass zu der Annahme besteht, hinsichtlich dieser Frage sei die Auslegung der von ihm herangezogenen Verfassungsnormen ("Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG") durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht hinreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den verfassungsrechtlichen Geboten im Einzelnen gerecht geworden ist, ist keine Frage ihrer weiteren Klärung, sondern ihrer korrekten Anwendung im Einzelfall.

10

2.

Auch die Divergenzrüge genügt nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

11

Von einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Bei der Divergenzrüge muss die Entscheidung, von der nach Auffassung des Beschwerdeführers abgewichen wurde, nicht nur genau (mit Datum und Aktenzeichen) angegeben werden. Darüber hinaus muss der vom Beschwerdeführer in jener Entscheidung herangezogene maßgebende Rechtssatz sowie der tragende Rechtssatz im angegriffenen Urteil, der damit in Widerspruch stehen soll, genau bezeichnet werden. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 f. = Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier.

12

a)

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorbringt, das Berufungsgericht habe im angegriffenen Urteil verkannt, "dass die vom Bundesverfassungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung (= BVerfGE 79, 87 <101>) festgestellte ,Abhängigkeit des Leistungsanspruchs vom Umfang der erbrachten Beiträge' als Kennzeichen des Versicherungsprinzips (auch) die gesetzliche Verpflichtung beinhaltet, durch Beitragsleistungen erworbene Anwartschaften regulativ so auszugestalten, dass sie mit höheren Beiträgen anwachsen, es sei denn das Gegenteil sei durch ein gegenläufiges Strukturprinzip des Versicherungsrechts, etwa das Solidaritätsprinzip, gerechtfertigt", werden die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze einerseits im Urteil des Berufungsgerichts und andererseits in der nach ihrer Fundstelle angegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht einander gegenübergestellt. Ein die Entscheidung tragender Rechtssatz im angegriffenen Berufungsurteil, der mit dem angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmen soll, wird nicht bezeichnet. Das nicht näher spezifizierte Vorbringen, das Berufungsgericht habe den angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts "verkannt", reicht insoweit nicht aus. Denn allein die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht führt nicht zur Zulassung der Revision.

13

b)

Auch soweit der Kläger rügt, "die Ausführungen" des Berufungsgerichts stünden "mit der Deutung des Solidaritätsprinzips" nicht in Einklang, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 76, 256 <304>) vorgenommen habe, unterlässt er eine präzise Bezeichnung und Gegenüberstellung eines dem widersprechenden, vom Berufungsgericht konkret zu Grunde gelegten und dessen Entscheidung tragenden Rechtssatzes. Abgesehen davon findet sich in der von ihm angegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein solcher Rechtssatz ("Dass im Solidarausgleich die wirtschaftlich Leistungsstärkeren die weniger Leistungsfähigen finanzieren, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt <BVerfGE 76, 256, 304>"), in dieser Form an der angegebenen Stelle nicht. Vielmehr wird darin u.a. lediglich ausgeführt, in der gesetzlichen Rentenversicherung sei - anders als bei "privaten Kassen" - "für die Beitragsbemessung maßgebend ... die individuelle Leistungsfähigkeit eines jeden Versicherten, gemessen an seinem Arbeitseinkommen."

14

Auch mit seinem ergänzenden Vorbringen im Folgesatz der Beschwerdebegründung, die "Überlegung" des Berufungsgerichts, "ein Notar, der früher Mitglied der Versorgungskasse werde, könne länger das Amt eines Notars ausüben und sei deshalb auch zu höheren Beitragsleistungen für dieselbe Versorgungsanwartschaft heranzuziehen", habe "mit dem für die Richtigkeit dieses Arguments bemühten Solidaritätsprinzips in der Ausgestaltung, die es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfahren hat, nichts zu tun", kritisiert der Kläger zwar die im angefochtenen Urteil vorgenommene Art und Weise der Anwendung des "Solidaritätsprinzips" auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Berechnung der Höhe der Beitragsleistungen zur Notarversorgungskasse Koblenz nach § 6 Abs. 2 NVKG. Es lässt jedoch nicht erkennen, inwiefern das Berufungsgericht dabei mit einem entscheidungstragenden Rechtssatz von einem Rechtssatz des Bundesrechts in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht die Leistungsfähigkeit eines Notars offenkundig auch nach der Dauer der Zeit bemessen hat, während der das Amt des Notars ausgeübt wird, lässt noch keinen Widerspruch zu den herangezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Leistungsfähigkeit für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung erkennen.

15

c)

Schließlich erfüllt das Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Divergenz zu "BVerfGE 53, 257 <292 f.>" und "BVerfGE 58, 81 <109>" nicht die prozessrechtlichen Darlegungsanforderungen. Er bezeichnet insbesondere keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil, der im Widerspruch zu dem von ihm herangezogenen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts stehen soll, "dass durch Beitragsleistungen erworbene Versorgungsanwartschaften dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen."

15

d)

Gleiches gilt für das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, das Berufungsgericht habe in seiner angefochtenen Entscheidung "die Feststellung" (offenbar: des Bundesverfassungsgerichts) ignoriert, "dass an die Rechtfertigung eines Eingriffs in durch Leistung erworbene Versorgungsanwartschaften strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Änderung einer Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun hat (BVerfGE 53, 257 <292 f.>; 92, 365 <405>; 95, 143 <160>; 97, 271 <283 f.>)". Abgesehen davon, dass sich den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der vom Kläger angegebene Rechtssatz in dieser Formulierung nicht findet, wird diesem angeführten Rechtssatz jedenfalls kein das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts tragender Rechtssatz, der davon abweichen soll, gegenübergestellt.

17

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Pagenkopf
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth

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