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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.2009, Az.: BVerwG 7 B 29.09
Erklärung ; Vorbehalt ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40153
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 29.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 19.05.2009 - AZ: 10 A 2079/07

BVerwG, 15.12.2009 - BVerwG 7 B 29.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 15. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2009 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob an die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen im staatlichen Bereich geknüpft werden dürfen, wenn die Mitgliedschaft nach innergemeinschaftlichem Recht zwar allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet wird, daneben aber eine nach außen erkennbare und zurechenbare Willensäußerung im Sinne einer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft vorliegt. Im Anschluss hieran ist klärungsbedürftig, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erklärung gegenüber der Meldebehörde über die Religionszugehörigkeit eine solche Willensäußerung darstellen kann.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Nichtbestehens zweier selbstständiger Rechtsverhältnisse, nämlich eines Mitgliedschaftsrechts des Klägers und eines Mitgliedschaftsrechts der Klägerin bei der Beklagten, und deren Folgen für das staatliche Recht. Für die Feststellung des Nichtbestehens jedes dieser beiden Rechtsverhältnisse ist jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Sailer

Krauß

Neumann

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