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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: BVerwG 8 B 89.09
Verfristete Erhebung der Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29030
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 89.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt an der Oder - 24.10.2007 - AZ: VG 3 K 2070/04

BVerwG - 24.10.2008 - AZ: BVerwG 8 B 48.08

BVerwG, 10.12.2009 - BVerwG 8 B 89.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2008 - BVerwG 8 B 48.08 - wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist verfristet (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.

2

Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Die Kläger tragen vor, sie hätten bei einer von den Klägern W. und E. C. am 24. Juli 2009 vorgenommenen Akteneinsicht neue Erkenntnisse erlangt und von diesem Termin an binnen zwei Wochen die Anhörungsrüge erhoben.

3

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kenntnis von der Rechtsverletzung positive Kenntnis und nicht bloßes Kennenmüssen voraussetzt (vgl. dazu Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 152a Rn. 15; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 152a Rn. 22), fehlt es an der Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung. Weder aus der Begründung der Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 7. August 2009 noch aus den nachgereichten Anlagen ergibt sich ein Beleg für die Behauptung der Kläger.

4

Soweit die Kläger als neue Erkenntnis aus der Akteneinsicht des Klägers W. C. vom 24. Juli 2009 auf das Vorlageschreiben des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Mai 2008 verweisen, ist die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Dass die Akten des Verfahrens zusammen mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden, war dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Mai 2008 mitgeteilt worden. Diese Kenntnis müssen sich die Kläger zurechnen lassen.

5

Die Anhörungsrüge genügt darüber hinaus nicht den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, demzufolge die Rüge darlegen muss, dass das Gericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Soweit die Rügebegründung darauf hinweist, dass sich bei einer datumsmäßig nicht bezeichneten, dem Gesamtzusammenhang nach aber vor dem 24. Juli 2009 erfolgten Akteneinsicht des Klägers W. C. auf der Geschäftsstelle der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) der "Beweis der Versagung rechtlichen Gehörs" ergeben habe, weil der Berichterstatter in dem Verfahren 3 K 862/99 am 23. November 2005 das Urteil verkündet habe, obwohl sich nach Aktenlage neben den ehrenamtlichen Richtern auch die Berufsrichterkollegen nicht mit einem nachgelassenen Schriftsatz der Kläger befasst hätten, ist dies nicht geeignet, einen Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts darzulegen. Denn das Urteil zum Verfahren 3 K 862/99 ist nicht Gegenstand des hier angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Diesem lag das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2007 (3 K 2070/04) zu Grunde.

6

Soweit der Rügebegründung zu entnehmen sein sollte, der Berichterstatter im erstinstanzlichen Verfahren habe das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, kann dies nicht mit einer Gehörsrüge gegenüber dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden.

7

Nicht ersichtlich ist, was sich aus dem nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 VwGO in Ablichtung nachgereichten Schriftverkehr zwischen dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Amtsgericht Strausberg wegen der Anforderung und Rücksendung von Grundbuchakten hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ergeben soll. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit aber nicht, weil die Kläger nach den Ausführungen der Rügebegründung von diesem Schriftverkehr bereits vor dem 24. Juli 2009 Kenntnis genommen hatten und insoweit die Anhörungsrüge verspätet wäre.

8

Soweit die Rügebegründung sich gegen die rechtliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2008 wendet, ist dies nicht geeignet, die Voraussetzungen eine Anhörungsrüge darzulegen.

9

Eventueller neuer Sachvortrag aus dem Schriftsatz der Kläger vom 22. Oktober 2009 kann nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen ist.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.

Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth

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