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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.2009, Az.: BVerwG 6 PB 30.09
Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag durch den Hinweis auf die einschlägigen hochschulinternen Bestimmungen über die Übertragung der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer auf den hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule; Erfordernis einer Vorlage der Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung des zuständigen Fachministers nach Übertagung der Befugnis durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen; Erfordernis einer öffentlichen Bekanntgabe der die gerichtliche Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers regelnden Verwaltungsvorschriften
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28121
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 30.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 15.07.2009 - AZ: OVG 5 L 6/08

Rechtsgrundlage:

§ 9 Abs. 4 BPersVG

BVerwG, 26.11.2009 - BVerwG 6 PB 30.09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine rechtswirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG kann auf der Grundlage einer Delegation durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften erfolgen.

In der Personalvertretungssache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsentscheidungen ab.

3

Im Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 26) hat der Senat entschieden: Ist die Regelung, mit welcher die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer dem hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule übertragen sind (Grundordnung, Geschäftsordnung des Präsidiums), hochschulöffentlich bekannt gemacht, so ist damit der Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in gleicher Weise Rechnung getragen wie durch die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung des Landes durch den Präsidenten der Hochschule oder die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht für den Bediensteten der Hochschule. Stellt daher der ressortzuständige hauptamtliche Vizepräsident den Auflösungsantrag, so können auch ohne einen Hinweis in der Antragsschrift auf die einschlägigen hochschulinternen Bestimmungen beim Jugendvertreter keine Zweifel darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss.

4

Im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f.; ebenso Parallelentscheidungen vom gleichen Tage - BVerwG 6 PB 14.08 - und - BVerwG 6 PB 15.08 -) finden sich folgende Aussagen: In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen. Das durch § 9 BPersVG gebotene Schutzniveau ist gewährleistet, wenn die delegierenden Verwaltungsvorschriften veröffentlicht sind. Mit der öffentlichen Bekanntgabe der die gerichtliche Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers regelnden Verwaltungsvorschriften ist der Signalfunktion des Fristerfordernisses hinreichend Rechnung getragen.

5

In seinem Beschluss vom 18. September 2008 - BVerwG 6 PB 23.09 - ([...] Rn. 6) hat der Senat unter Bezugnahme auf seine beiden vorgenannten Entscheidungen Folgendes ausgeführt: Ob der Personalleiter einer den öffentlichen Arbeitgeber vertretenden Behörde ohne Vorlage der Vollmacht des Behördenleiters den Auflösungsantrag stellen kann, hängt davon ab, ob er selbst anstelle des Behördenleiters zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt ist. Ist das nicht der Fall, so ist er wie jeder andere nachgeordnete Bedienstete zu behandeln. Ist er anstelle des Behördenleiters zur gerichtlichen Vertretung berufen, so müssen die delegierenden Bestimmungen entweder veröffentlicht sein oder dem Gericht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist vorgelegt werden. Nur auf diese Weise wird der zugunsten des Jugendvertreters wirkenden Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung getragen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat sich zu keiner der zitierten Senatsentscheidungen in Widerspruch gesetzt. Entgegen der Annahme des Antragstellers sind seine Ausführungen nicht dahin zu verstehen, dass im Falle einer Bevollmächtigung zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG durch einen Geschäftsverteilungsplan oder eine Verwaltungsanordnung diese Schriftstücke immer innerhalb der Ausschlussfrist vorzulegen sind. Aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 15.08 - zustimmend zitiert hat, folgt vielmehr im Gegenteil, dass es die rechtswirksame Antragstellung auf der Grundlage einer Delegation durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften als Möglichkeit miterwogen hat. Im Zusammenhang mit dem Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt ist es darauf nicht eingegangen, weil es keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass dieses Schriftstück für die Beschäftigten des nachgeordneten Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten A., der Beschäftigungsdienststelle der Beteiligten zu 1, in der Weise öffentlich zugänglich war, wie dies nunmehr in der Beschwerdebegründung beschrieben wird.

7

2.

Mit der Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Antragsteller gleichfalls nicht zum Zuge. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es ihm wegen der Rechtswirksamkeit der Antragstellung nicht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern im Anschluss an den Anhörungstermin vom 15. Juli 2009 zur Sache entschieden hat.

8

Diese Problematik ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren in nahezu jedem Schriftsatz behandelt worden. Im zweitinstanzlichen Verfahren ist die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 3. Juni 2009 darauf erneut zurückgekommen. Der Antragsteller hat darauf mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 reagiert und zugleich Auszüge des Geschäftsverteilungsplans des Ministeriums sowie den Erlass vom 13. April 2007 zur Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern vorgelegt. Auf Anforderung des Gerichts hat er mit Schriftsatz vom 1. Juli 2009 den gemeinsamen Runderlass vom 25. August 2004 zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse zu den Gerichtsakten gereicht. Beim Antragsteller konnte daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Frage der rechtswirksamen Antragstellung aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts entscheidende Bedeutung zukam. Angesichts dessen hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, auf der Grundlage der bereits bekannten Senatsrechtsprechung zur Übertragung der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften (Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. und vom 23. Juli 2008 a.a.O.) spätestens im Anhörungstermin den Vortrag gegebenenfalls unter Beweisantritt in der Weise zu ergänzen, wie dies nunmehr in der Beschwerdebegründung geschehen ist.

Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier

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