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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.2009, Az.: BVerwG 3 B 37.09
Anspruch auf Anerkennung einer weiteren Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26218
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 37.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Chemnitz - 02.03.2009 - AZ: 3 K 1411/07

BVerwG, 10.11.2009 - BVerwG 3 B 37.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, dem unter Anerkennung einer Verfolgungszeit vom 16. August 1966 bis zum 27. Juni 1968 eine Rehabilitierungsbescheinigung nach den §§ 17 und 22 Abs. 1 des - erteilt wurde, beansprucht unter Wiederaufgreifen des Verfahrens die Anerkennung einer weiteren Verfolgungszeit bis zum Tage seiner Ausreise am 24. Dezember 1981. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil ein Wiederaufnahmegrund nicht dargelegt sei und die im Hinblick auf die zusätzlich beanspruchte Verfolgungszeit geltend gemachte Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kein Eingriff in den Beruf im Rechtssinne darstelle.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3

Die Beschwerdebegründung genügt bereits überwiegend nicht den formalen Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes stellt. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in der Art einer Rechtsmittelbegründung die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, ohne eine konkrete Rechtsfrage herauszuarbeiten, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen soll, geschweige denn darzulegen, inwieweit diese Frage über den Fall hinausweist und daher grundsätzlicher Natur ist. Bei wohlwollendem Verständnis seiner Ausführungen lässt sich allenfalls seinem auf die Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zielenden Einwand die Grundsatzfrage entnehmen, ob dies als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG anzusehen ist.

4

Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt beantwortet werden müsste, weil der Beklagte unwidersprochen darauf hinweist, dass bis zum 45. Lebensjahr ein unterbliebener Eintritt in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung nach dem Rentenversicherungsrecht der DDR folgenlos blieb und der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise dieses Lebensalter noch nicht erreicht hatte. Dies mag jedoch dahingestellt bleiben, denn unabhängig davon rechtfertigt die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage schon deswegen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten lässt. Der Senat hat in seinen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteilen vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 - (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11) und vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 15.05 - (Buchholz 428.8 § 22 BerRehaG Nr. 1) klargestellt, dass die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt ist. Demgemäß ist die Verfolgungszeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG definiert als die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Das schließt es von vornherein aus, allein wegen der Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung die vom Kläger angestrebte weitere Verfolgungszeit anzuerkennen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk

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