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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.2009, Az.: BVerwG 3 B 41.09
Beginn der Rückforderungsfrist i.R.d. Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31061
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 41.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Freiburg - 25.03.2009 -AZ: 2 K 454/08

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 5 S. 4 LAG

BVerwG, 03.11.2009 - BVerwG 3 B 41.09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Mit der Behauptung eines - vermeintlichen - Subsumtionsfehlers kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden.

  2. 2.

    Im Rahmen des § 349 Abs. 5 S. 4 LAG können auch unzureichende Bemühungen der Behörde zur Sachverhaltsklärung keinen früheren Fristbeginn rechtfertigen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 538,36 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil sein Einwand, die Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - sei nicht eingehalten worden, nicht berechtigt sei.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen lässt weder die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).

3

1.

Der Kläger beanstandet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte erst am 27. Juli 2004 positive Kenntnis vom Schadensausgleich erlangt habe, obwohl ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 25. Juli 1997 die Erben nach dem unmittelbar Geschädigten ermittelt worden seien und bereits am 22. Mai 1997 die Rückgabe bekannt gewesen sei. Er sieht darin eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15), mit dem entschieden worden sei, dass für den Beginn der Rückforderungsfrist die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten maßgeblich sei, wobei nicht erforderlich sei, dass die Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruhe.

4

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird durch dieses Vorbringen nicht dargetan. Der Kläger arbeitet keinen dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Rechtssatz heraus, der einem in dem herangezogenen Urteil des Senats aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Vielmehr scheint er der Ansicht zu sein, dass das Verwaltungsgericht bei zutreffender Umsetzung der Rechtsprechung des Senats zu einem früheren Fristbeginn hätte kommen müssen. Ein solcher - vermeintlicher - Subsumtionsfehler wird aber von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfasst.

5

Dem Kläger würde es auch nicht weiterhelfen, verstünde man seinen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwand als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; denn eine solche Rüge setzt die Darlegung eines Verfahrensmangels voraus. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht schon dadurch genügt, dass der Tatsachenfeststellung des Gerichts eine eigene Tatsachenwürdigung entgegengesetzt wird.

6

2.

Ebenso wenig ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar. Diese sieht der Kläger sinngemäß darin, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden habe, ob es für den Beginn der Rückforderungsfrist von Belang sei, wenn die Behörde ihre zunächst angestellten Nachforschungen ohne nachvollziehbaren Grund abgebrochen und den Verpflichteten trotz Kenntnis von seiner Person nicht zur Mitwirkung aufgefordert habe. Der behauptete Klärungsbedarf besteht nicht. Der Senat hat mit seinem vom Kläger selbst angeführten Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung klargestellt, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können. Damit ist zweifelsfrei entschieden worden, dass auch unzureichende Bemühungen der Behörde zur Sachverhaltsklärung, wie der Kläger sie beschreibt, keinen früheren Fristbeginn rechtfertigen können.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk

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