Beschl. v. 02.11.2009, Az.: BVerwG 3 B 9.09
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Chemnitz - 11.11.2008 - AZ: 3 K 161/06
BVerwG, 02.11.2009 - BVerwG 3 B 9.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. November 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahmen des MfS als Verfolgungshandlungen anzuerkennen sind, die sich zwar nach ihrer objektiven Intention ausschließlich gegen Dritte gerichtet haben, von einem Opfer früherer Zersetzungsmaßnahmen jedoch als auch auf sich zielend verstanden wurden, der es nur durch Aufgabe des Berufs wirkungsvoll auszuweichen können glaubte.
Streitwertbeschluss:
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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