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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: BVerwG 1 B 3.09
Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH); Voraussetzungen für die Zulassung einer Grundsatzrevision; "Überschießende" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23784
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 3.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 16.10.2008 - AZ: 13 S 2457/08

BVerwG, 15.10.2009 - BVerwG 1 B 3.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2009
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. Die Beschwerde erachtet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob bei der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen ist, dass aus ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend der überschießenden Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folgt" (Beschwerdebegründung S. 5).

3

Dieses Vorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die aufgeworfene Frage betrifft - worauf das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gestützt hat (UA S. 10 f.) - die Auslegung ausgelaufenen Rechts. Durch Art. 9 Nr. 2a und Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wurden die bisher geltenden Regelungen zur Arbeitserlaubnis mit Wirkung vom 1. Januar 2005 abgeschafft. Als Ersatz sieht das (neue) Aufenthaltsgesetz nur noch einen Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit zu Aufenthaltstiteln vor, die einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlauben (vgl. §§ 39 ff. und die Übergangsvorschrift des § 105 AufenthG).

4

Damit kann sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach jetzt geltendem Recht nicht mehr stellen. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).

5

Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde Gründe für die Zulassung einer Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden Rechts die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Anerkannt wird eine derartige Ausnahme in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist, wobei zusätzlich Anhaltspunkte für eine erhebliche Anzahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein müssen (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 <S. 29>). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.

6

Abgesehen davon zeigt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage zur Ableitung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend der "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis sich in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt noch stellen würde. Denn nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft u.a. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen. Sie ist vielmehr als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - [...] Rn. 13 f. - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Dieses (Hilfs-)Begehren ist nicht anders zu beurteilen als ein Begehren auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der für die gerichtliche Prüfung dieses Klagebegehrens maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach den für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltenden Regeln. Danach kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - InfAuslR 2009, 270 m.w.N.). Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen; das ist hier nicht der Fall.

7

Demzufolge wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die nunmehr geltende Rechtslage maßgeblich. Danach wäre der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den seit dem 1. Januar 2005 geltenden neuen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen, wobei eine (nach altem Recht erteilte) Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung gilt (§ 105 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Da der Gesetzgeber das Zusammenwirken von Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit im Wege behördeninterner Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel als mehrstufigen Verwaltungsakt neu geregelt hat, käme es auf die von der Beklagten aufgeworfenen, auf der Trennung von Arbeitsgenehmigung gemäß §§ 284 ff. SGB III a.F. und Aufenthaltserlaubnis aufbauenden Grundsatzfragen nicht mehr an.

8

2.

Die Rüge der Beklagten, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 18.02 - (BVerwGE 118, 249) ab, kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen. Dazu entnimmt die Beschwerde der angeführten Entscheidung den Rechtssatz, dass nach deutschem Recht eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Aufenthaltsrecht gewähre. Davon weiche der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ab.

9

Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde eine Abweichung unterstellt, liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz dient dazu, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten, und ist deshalb ein Unterfall der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49 und vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 < 93>). Für die Grundsatzbeschwerde ist - wie oben dargelegt - in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besitzen. Dieser Gedanke gilt entsprechend für die Divergenzbeschwerde, wenn die behauptete Abweichung eine Rechtsvorschrift betrifft, die nicht mehr in Kraft ist oder deren Außerkrafttreten bevorsteht (vgl. dazu auch Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2); dies gilt jedenfalls dann, wenn in einem Revisionsverfahren über die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz aufgrund der inzwischen eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr zu befinden wäre (Beschluss vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 B 94.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 5). So verhält es sich, wie oben bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Kraft

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