Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.2009, Az.: BVerwG 4 BN 8.09
Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulässigkeit von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23974
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 8.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 19.11.2008 - AZ: 3 K 2/07

BVerwG, 06.10.2009 - BVerwG 4 BN 8.09

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2009
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin die Neubebauung im historisch geprägten Bereich ihres Hauptortes steuern will, wegen beachtlicher Abwägungsfehler für unwirksam erklärt. Zum einen habe die Antragsgegnerin dem von der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren geltend gemachten privaten Belang, dass die Planung im "Sondergebiet Hotel" nicht realisierbar sei, weil das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung weder die Errichtung eines wirtschaftlich tragbaren Hotels der Kategorie "Vier Sterne Plus" noch eines schlichten Beherbergungsbetriebes erlaube, im Rahmen der Abwägung nicht die erforderliche objektive Gewichtigkeit beigemessen (UA S. 19 f.). Zum anderen habe die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der allgemeinen und reinen Wohngebiete die im Plangebiet vorhandene Ferien(wohn)nutzung, die nach der BauNVO eine gegenüber der Wohnnutzung eigenständige Nutzungsart darstelle und im allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet ohne entsprechende Festsetzungen über Ausnahmen nicht zulässig sei (UA S. 20 f.), nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich erweise sich die Abwägung auch hinsichtlich der Festsetzungen für das Grundstück Flurstück-Nr. 10/3 als abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht von der Zulässigkeit der für das Grundstück festgesetzten Unterschreitung des Waldabstandes habe ausgehen können. Diese Mängel beträfen weite Teile des Plangebiets und führten zur Gesamtunwirksamkeit sowohl des ursprünglichen Bebauungsplans als auch der darauf aufbauenden 1. Änderung.

3

Ist eine Entscheidung - wie hier -, jedenfalls soweit es um die Feststellung beachtlicher Abwägungsmängel geht, auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe in zulässiger Weise vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. Die Zulassung der Revision muss bereits daran scheitern, dass die Beschwerde das zweite Begründungselement des Normenkontrollurteils - die unzureichende Berücksichtigung der vorhandenen Ferien(wohn)nutzung bei der Festsetzung der reinen und allgemeinen Wohngebiete - nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision zu erschüttern vermag. Dass jedenfalls dieser Abwägungsmangel für sich genommen weite Teile des Plangebiets betrifft und deshalb auch für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt, ist nicht zweifelhaft.

4

Die insoweit von der Antragsgegnerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

 ob Ferienhäuser oder Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten ohne Rücksicht darauf unzulässig sind, ob sie vom Eigentümer selbst genutzt oder aber für jeweils kurze Zeiträume fremd vermietet werden,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wäre nicht entscheidungserheblich. Die Antragsgegnerin meint, Ferienwohnungen seien im allgemeinen oder reinen Wohngebiet jedenfalls dann nicht generell unzulässig, wenn der auswärtig wohnende Eigentümer sie auf Dauer selbst zum Wohnen nutze; dies ändere sich grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Eigentümer die Ferienwohnung zeitweise vermiete; erst wenn die Ferienwohnung ausschließlich zur kurzfristigen Vermietung an Feriengäste verwendet werde und der Einnahmenerzielung diene, könne es an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit fehlen. Demgegenüber halte das Oberverwaltungsgericht jede Ferienwohnung im allgemeinen oder reinen Wohngebiet für unzulässig, also auch die ausschließlich vom Eigentümer selbst genutzte Ferienwohnung. Diese Unterstellung trifft ersichtlich nicht zu. Für das Oberverwaltungsgericht kam es auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vom Eigentümer selbst genutzte Ferienwohnungen oder -häuser im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind, nicht an. Es hat festgestellt, dass auf einer Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet eine Ferienwohnnutzung stattfindet. Auch die Antragsgegnerin sei im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass das Plangebiet einen nicht unerheblichen Anteil an Ferienwohnungen und Fremdbeherbergung aufweise (UA S. 21). Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandenen Ferienwohnungen ausschließlich oder zu einem erheblichen Anteil vom Eigentümer selbst genutzt würden, hat es nicht festgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein für die Abwägung beachtlicher Anteil der Ferienwohnungen für die Nutzung durch wechselnde Feriengäste bestimmt sei - dies ergibt sich unter anderem aus der Bezugnahme auf den Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 3 M 190/07 - (NordÖR 2008, 169) - und dass die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass die Zulässigkeit jedenfalls dieser Nutzungen durch die Festsetzung von allgemeinen und reinen Wohngebieten beschränkt werde (UA S. 21).

5

Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe ermitteln müssen, ob die (im Plangebiet) unstreitig vorhandenen Ferienwohnungen (ganz oder teilweise) selbst genutzte oder aber zur Vermietung an Feriengäste vorgesehene Ferienwohnungen seien, greift nicht durch. Einen entsprechenden Beweisantrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt. Die Beschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände sich dem Oberverwaltungsgericht die Erforderlichkeit dieser Aufklärung von sich aus hätte aufdrängen müssen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Gatz
Dr. Philipp
Petz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.