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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.2009, Az.: BVerwG 8 B 18.09
Zulässigkeit einer Revision bei Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes durch fehlende Beachtung eines wesentlichen Sachvortrags
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23473
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 18.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Leipzig - 10.09.2008 - AZ: 1 K 549/05

BVerwG, 15.09.2009 - BVerwG 8 B 18.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. September 2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar hat die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht macht die Beschwerde aber geltend, dass das angefochtene Urteil an einem zu seiner Aufhebung führenden Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einhaltung und Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag und die Klärung der Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht ist. Eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht zu stellen vermocht. Sie kritisiert nur die Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG. Statt eine Rechtsfrage zu formulieren, meint die Beschwerde, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung eine grundsätzliche "Positionierung im Sinne des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO zum Ausdruck bringe" und damit eine "globale Allgemeinverbindlichkeit verknüpfe", die sich im Widerspruch zu den unter Beweis gestellten Unterlagen aus den Verwaltungsvorgängen befinde. Der Hinweis auf diese Verwaltungsvorgänge zeigt schon, dass es sich um eine typische Frage des Einzelfalls handelt und das fallübergreifende Gewicht für eine Fragestellung zu vermissen ist.

3

Die Beschwerde rügt aber zu Recht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht wesentlichen Sachvortrag des Klägers unbeachtet gelassen hat.

4

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese "Freiheit", die nach dem Überzeugungsgrundsatz den Tatsachengerichten eröffnet ist, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen. Der Überzeugungsgrundsatz beinhaltet dabei, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen ausreichen müssen, um die gewonnene Überzeugung zu rechtfertigen.

5

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserhebliche Teile des Akteninhalts nicht gewürdigt. Stattdessen geht es davon aus, dass aufgrund der Aktenlage und den "allgemein hinreichend bekannten historischen Tatsachen" eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine verfolgungsbedingte Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks durch den Generalbevollmächtigten der Rechtsvorgänger des Klägers spreche. Das Verwaltungsgericht meint, dass sich aus den näheren Umständen ergebe, dass hier eine verfolgungsbedingte Auswanderung vorliege und dass somit eine zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommene Veräußerung eines Grundstücks der Vorbereitung und Abwicklung dieser Auswanderung gedient habe, so dass damit die Verfolgungsbedingtheit des Verkaufs überwiegend wahrscheinlich gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat aber entscheidungserhebliche Teile des Sachverhalts mit der Begründung ausgeklammert, dass es auf die Umstände nach Abschluss des Kaufvertrages im September 1933, also nach dem schädigenden Ereignis, nicht mehr ankomme. Es hat dies auf das in dem Urteil erwähnte Schreiben an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 26. Januar 1934, in dem das Interesse an der Fortführung des Betriebs der J. & G. F. OHG geäußert wurde, und den fast zweijährigen Aufenthalt von G. F. in Deutschland ab Mai 1934 bezogen. Die Ausklammerung dieser Umstände hat das Verwaltungsgericht mit Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 3.06 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 39 Rn. 39 ff.) begründet, dass für die Beurteilung der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO auf den Zeitpunkt des Kausalgeschäfts abzustellen ist, weil nur insoweit die freie Willensbildung beeinflusst sein kann. Diese Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, steht jedoch der Heranziehung von nach der Schädigung eingetretenen Umständen nicht entgegen, wenn diese Rückschlüsse auf eine Verfolgungssituation im April bzw. September 1933 ermöglichen. So kann der Rückkehr von G. F. im Mai 1934 und seiner fast zweijährigen Fortführung des Betriebs in Deutschland ebenso wie der bereits im Januar 1934 abgegebenen Erklärung, dass Interesse an dem Weiterbetrieb des Pelzgeschäfts besteht, Aussagekraft auch für die Frage zukommen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfolgungsbedingtheit des Kaufvertragsabschlusses bestand. Weitere Umstände hat das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen: So wurde ein Auseinandersetzungsvertrag mit seinem im Ausland verbliebenen Bruder J. F. 1934 behördlich geprüft und von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung ausdrücklich genehmigt. Der Kaufmann G. F. verblieb bis Januar 1936 in Deutschland und führte sein Geschäft selbst und später durch seine Bediensteten und seinen Generalbevollmächtigten fort. Erst am 28. Dezember 1937 erfolgte die Beschlagnahme des Vermögens des G. F. und erst am 5. Januar 1938 wurde über dessen Vermögen ein Güterpfleger bestellt. Der Verkauf des Unternehmens erfolgte erst am 26. März 1938. Ausweislich des Einziehungsbeschlusses vom 12. Januar 1937 ist er nach Einstellung des 1933 eingeleiteten Strafverfahrens nach Deutschland zurückgekehrt und hat dann die Firma allein weitergeführt. Ende Januar 1936 soll er zudem nach dem Inhalt des Einziehungsbeschlusses auf einen Tag nach Leipzig zurückgekehrt sein und seine Angestellten veranlasst haben, mit ihm nach London zu fahren. Ebenso hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass das streitige Grundstück nicht Firmensitz war - dieser befand sich am B. in L. (Bl. 266 der Verwaltungsakte) - und nach der Ausreise der Firmeninhaber verkauft wurde.

6

Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, dass die gegen die Firma J. & G. F. OHG gerichtete Strafanzeige vom 20. August 1928 wegen Hinterziehung unterschiedlicher Steuern in den Jahren 1925 bis 1927 nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt haben soll. Eine derartige Anzeige führte nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung in aller Regel zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens. Die pauschale Wendung des Verwaltungsgerichts, "dass aufgrund dieser Anzeige ein Strafverfahren gegen die Brüder F. eingeleitet worden wäre, ist nicht nachweisbar", verletzt ebenfalls den Überzeugungsgrundsatz. Denn das Verwaltungsgericht hat wesentlichen Inhalt der Akten unberücksichtigt gelassen. In einem Schreiben des Finanzamts Leipzig-Mitte vom 22. Januar 1934 (Verwaltungsakte Bl. 286) ist ausgeführt,

"dass die Erörterungen hinsichtlich des fraglichen Darlehns Himmelblau zu keinem bestimmten Ergebnis geführt haben. Das gegen die Inhaber der Firma J. & G. F. eingeleitete Strafverfahren ist nach § 420 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Str.P.O. eingestellt worden".

8

Damit ist, wie sich auch aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 28. September 1933 ergibt, offensichtlich ein Vorwurf gemeint, der nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen die damals geltenden Devisenbestimmungen war. Zutreffend hat die Beschwerde insoweit darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage insgesamt drei Strafverfahren gegen die Gebrüder F. eingeleitet worden sind, wie sich gerade aus dem Beschluss vom 28. September 1933 (Bl. 279 der Verwaltungsakte) ergibt. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Ausreise der Brüder im Zusammenhang mit den bereits vor Beginn der NS-Herrschaft eingeleiteten Strafverfahren steht, wofür insbesondere auch spricht, dass später der Kaufmann G. F. wieder in den Verfolgerstaat einreiste und dort für nahezu zwei Jahre sein Geschäft persönlich fortführte.

9

Der Senat hat im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch gemacht und das angefochtene Urteil ohne vorherige Zulassung der Revision aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Gödel
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser

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