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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.2009, Az.: BVerwG 3 C 6.09
Feststellungsinteresse ; entsprechende Anwendung ; Streitgegenstand ; Verpflichtungsklage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40139
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 6.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 10.12.2008 - AZ: 2 LB 18/08

VG Schleswig - 12.03.2008

BVerwG, 10.09.2009 - BVerwG 3 C 6.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 10. September 2009

durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette

und Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2.  

    Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 2008 sind unwirksam.

  3.  

    Der Kläger trägt drei Viertel und der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 34 537 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen; die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Kläger drei Viertel und dem Beklagten ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits aufzubürden. Der Rechtsstreit betrifft mit einem Fortsetzungsfeststellungs- und einem Verpflichtungsbegehren zwei Streitgegenstände, deren Werte in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht gleich hoch anzusetzen sind. Mit seinem Fortsetzungsfeststellungsbegehren musste der Kläger unterliegen, weil ihm ein Feststellungsinteresse nicht zur Seite steht. Die ursprünglich angeführte Wiederholungsgefahr wird durch die gleichzeitige Verpflichtungsklage aufgefangen, und die später hervorgehobene Absicht, wegen des 2007 nicht mehr möglichen Verkaufs Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, war aussichtslos, nachdem mit dem Verwaltungsgericht ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln des Beklagten als rechtmäßig angesehen hatte (vgl. zur sog. Kollegialgerichts-Richtlinie BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 302/00 - BGHZ 150, 172 und vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495 [BGH 02.06.2005 - III ZR 306/04] m.w.N.). Es entspricht daher dem Sach- und Streitstand, den Kläger hinsichtlich dieses Klageantrags für kostentragungspflichtig anzusehen. Sein Verpflichtungsbegehren hingegen muss als offen gelten, nachdem das Verwaltungsgericht es für unbegründet, das Berufungsgericht es hingegen für begründet erachtet hat. Mit Blick auf diesen Klageantrag sind die Verfahrenskosten daher hälftig zu teilen. Daraus ergibt sich insgesamt eine Kostenverteilung von drei Vierteln zu einem Viertel zu Lasten des Klägers (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Von der Kostenverteilung auszunehmen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit eigenen Anträgen am Prozess nicht beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.

Liebler

Dr. Dette

Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

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