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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.2009, Az.: BVerwG 3 B 16.09
Verletzung der richterlichen Hinweispflicht aufgrund des erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgesprochenen gerichtlichen Hinweises auf die Bedenklichkeit eines Jagdvorstehers ; Befugnis eines Jagdvorstehers zur ordnungsgemäßen Rechtsmitteleinlegung; Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22356
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 16.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 10.12.2004 - AZ: 3 K 672/03 GE

OVG Thüringen - 27.10.2008 - AZ: 3 KO 452/06

BVerwG, 10.09.2009 - BVerwG 3 B 16.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2009
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt Herr D. Sch., ..., als vollmachtloser Vertreter. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, durch welches die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen und dem Jagdvorsteher der Klägerin als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt worden sind, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin kann sich weder auf den von ihr nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmangel berufen (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).

2

1.

Die Klägerin sieht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass die Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Bedenken des Gerichts gegen die Vertretungsbefugnis des Jagdvorstehers hingewiesen worden seien. Aufgrund der langen Verfahrensdauer hätte ein derartiger rechtlicher Hinweis nicht erst in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erteilt werden dürfen. Die Rüge ist nicht berechtigt. Die Klägerin übersieht, dass die Beklagte bereits in der Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Jagdvorstehers geäußert hat. Falls die Klägerin sich wegen eines vermeintlich verspäteten Hinweises an einer erschöpfenden Stellungnahme gehindert gesehen hat, hätte sie bei Gericht um eine entsprechende Erklärungsfrist, ggf. um eine Vertagung nachsuchen müssen. Das ist offenbar nicht geschehen. Dieses Versäumnis kann sie nicht im Nachhinein durch eine Verfahrensrüge im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision wettmachen.

3

2.

Die von der Klägerin erhobenen Grundsatzrügen bleiben ebenfalls erfolglos. Es ist schon fraglich, ob ihr Vorbringen im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis des Jagdvorstehers den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge genügt; denn die Klägerin begnügt sich über weite Strecken der Beschwerdebegründung damit, die rechtlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Vertretungsmacht ihres Jagdvorstehers und zur Auslegung des § 11 ihrer Satzung in Zweifel zu ziehen. Selbst abgesehen hiervon weist das Vorbringen der Klägerin auf keine Frage des revisiblen Rechts, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

4

Die Klägerin wirft insofern sinngemäß die Frage auf,

 ob die Prozesshandlungen ihres Jagdvorstehers ungeachtet etwa fehlender interner Mitwirkungsakte nach außen und damit gegenüber Gericht und Beklagter wirksam sind oder doch jedenfalls nach den "Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung" als wirksam gelten,

sowie - verneinendenfalls -,

 ob ihr Jagdvorsteher Klage und Berufung in Wahrnehmung einer Eil- oder Notkompetenz auch ohne Auftrag durch die Versammlung der Jagdgenossen einlegen durfte, zumal die Gefahr bestand, dass die Beklagte als Jagdgenossin mit ihrer Mehrheit in der Versammlung Rechtsmittel zu ihrem Nachteil verhindert hätte.
5

Damit sind jedoch keine Fragen revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angesprochen, die zur Zulassung der Revision führen könnten. Für die Klärung dieser Fragen maßgeblich ist die Auslegung der §§ 9,11 Abs. 2 der Satzung der Klägerin vom 2. Dezember 1991 i.V.m. den Vorschriften des Thüringer Jagdgesetzes, also Vorschriften des Landesrechts. Bundesrechtlich sind als Organe der Jagdgenossenschaft lediglich die Versammlung der Jagdgenossen und der Jagdvorstand benannt (§ 9 Abs. 2 und 3, § 10 BJagdG). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist dem Jagdvorstand die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Jagdgenossenschaft zugewiesen. Ein Jagdvorsteher als weiteres Organ wird hingegen nicht erwähnt. Das Jagdwesen unterfiel nach Art. 75 Nr. 3 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung der Rahmenkompetenz des Bundes (gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG gilt das Bundesjagdgesetz als Bundesrecht fort). Daher besteht nach Landesrecht die Möglichkeit, weitere Organe der Jagdgenossenschaft mit eigenen satzungsmäßigen Rechten vorzusehen. Die Frage, welche satzungsmäßigen Rechte einem derartigen weiteren Organ der Jagdgenossenschaft zustehen, ist allein nach Landesrecht zu entscheiden. Inwieweit in diesem Zusammenhang auf Grundsätze der Rechtsscheinhaftung zurückgegriffen werden kann, unterfällt ebenfalls nicht dem Bundesrecht. Allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, sind revisionsrechtlich als zum Landesrecht gehörend zu beurteilen (Beschluss vom 25. April 1985 - BVerwG 3 B 87.84 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 3).

6

Auf die Rügen der Klägerin hinsichtlich der wirksamen Entstehung der Jagdgenossenschaften Anfang der 1990iger Jahre braucht der Senat nicht einzugehen. Die im Berufungsurteil vom 27. Oktober 2008 gemachten Ausführungen zur Begründetheit der Berufung stellen sich als nicht entscheidungstragende Hilfserwägungen dar, die aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung nicht erforderlich waren und der Klägerin lediglich verdeutlichen sollten, dass auch bei zulässiger Berufungseinlegung das von ihr geltend gemachte Begehren nicht als begründet angesehen werden könnte. Folgerichtig hat das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen durch die Wendung "nur ergänzend sei angemerkt" zum Ausdruck gebracht, dass - anders als die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Berufung - die Ausführungen zur materiellen Rechtslage nur die Bedeutung nicht tragender Hilfserwägungen haben sollten.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert haben, bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

8

Der als Vertreter für die Klägerin aufgetretene Herr D. Sch. war nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als Jagdvorsteher zur ordnungsgemäßen Rechtsmitteleinlegung nicht befugt, weil seine Vertretungsmacht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Klägerin auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt ist und ein entsprechender Beschluss nicht vorliegt. Dennoch hat Herr Sch. durch Erteilung eines entsprechenden Auftrags das erfolglose Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht veranlasst. Er hat deshalb als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung der § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Beschluss vom 25. September 2006 - BVerwG 8 KSt 1.06 <8 B 74.05> -).

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Liebler
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

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