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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2009, Az.: BVerwG 2 B 17.09
Auswirkungen ; weitere Beschwerde ; Berechtigung ; Kind ; öffentlicher Dienst
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40166
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 17.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 29.10.2008 - AZ: 21 A 2885/07

BVerwG, 20.08.2009 - BVerwG 2 B 17.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 20. August 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entspricht. Bejahendenfalls stellt sich die weitere grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, welche Auswirkungen ein Fortfall der Berechtigung auf die Besitzstandszulage im Rahmen des § 40 Abs. 5 BBesG hat.

2

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass der gemäß § 29 BAT gezahlte Ortszuschlag dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entspricht (Urteile vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 und vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 107.07 -NVwZ-RR 2009, 607). Der TVöD enthält keine Regelungen zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen. Nach den Überleitungsvorschriften zum TVöD werden Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach BAT weitergezahlt; die Besitzstandszulage nimmt an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teil.

Herbert

Dr. Heitz

Thomsen

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