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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.2009, Az.: BVerwG 3 B 44.09
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht durch das Unterlassen der weiteren Erforschung entscheidungserheblicher und bereits in Teilen umfangreich erörterter Tatsachen des Verwaltungsverfahrens; Offenlassen von Tatsachenfragen durch das Gericht ohne Hinweis zur Ergänzungsbedürftigkeit des Vortrags eines Beteiligten i.S.d. § 86 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21130
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 44.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dresden - 24.03.2009 - AZ: 7 K 2793/05

BVerwG, 17.08.2009 - BVerwG 3 B 44.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. März 2009 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin beansprucht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - die Auskehr des Erlöses aus einer im Jahre 1991 vorgenommenen Veräußerung eines Grundstücks durch die Beklagte. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zu dem Einwand der Beklagten, mit dem Verkaufserlös habe ihre Rechtsvorgängerin Altkredite bedient, hat es in seinem Urteil sinngemäß Folgendes ausgeführt: Zwar könne die entsprechende Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB auf den geltend gemachten Anspruch wegen seiner bereicherungsrechtlichen Art in Betracht gezogen werden; dennoch könne die Beklagte die vorgetragene Kreditbedienung dem Anspruch der Klägerin nicht erfolgreich entgegenhalten. Es erschließe sich bereits nicht, ob nicht vielmehr eigene Verbindlichkeiten der Gemeinde getilgt worden seien, die nicht zum Wegfall der Bereicherung führten, oder rechtsgrundlose, jedenfalls nicht im Interesse der Klägerin liegende Zahlungen an das Geldinstitut erfolgt seien.

2

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht auf der von der Beklagten gerügten Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO.

3

Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihrem Einwand, mit dem Verkaufserlös seien durch ihre Rechtsvorgängerin objektbezogene Kredite bedient worden, nicht näher nachgegangen ist. Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten und ausweislich seines Urteils zum Gegenstand seiner Entscheidung gemachten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass sich die Beklagte bereits unmittelbar, nachdem sie erstmals vom Bundesvermögensamt zur Auskehr des Erlöses aufgefordert worden ist, mit Schreiben vom 23. Mai 2000 nebst Anlagen darauf berufen hat, mit dem Geld seien am 22. März 1993 laufende Baukredite für das veräußerte Grundstück getilgt worden. Dazu hat sie Kopien der Kreditverträge vorgelegt, aus denen sich die Höhe der Kredite und der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen ergab, zum einen die Finanzierung der Werterhaltung zweier Wohneinheiten auf dem betroffenen Grundstück zum anderen die Finanzierung der Rekonstruktion dieser Wohneinheiten. Weiter hat sie Darlehens-Jahreskontoauszüge eingereicht, denen die Höhe der seinerzeit noch zu tilgenden Darlehensschulden zu entnehmen war. Da dem Bundesvermögensamt "nicht ersichtlich" war, inwiefern diese getätigten Zahlungen dem Anspruch des Bundes entgegengehalten werden könnten und es sich darauf berief, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht dinglich belastet worden sei, erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 1. August 2000 nochmals unter Vorlage der Unterlagen, zu welchem Zweck die Kreditverpflichtungen in den Jahren 1984 und 1986 eingegangen worden seien und dass der Verkaufserlös ausschließlich zur Tilgung dieser Kredite verwendet worden sei.

4

Nachdem ausweislich des weiteren Schriftverkehrs in der Folgezeit keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte, wobei die Beklagte auch ein Konvolut von Rechnungen über die auf dem Grundstück in den Jahren 1984 und 1986 durchgeführten Baumaßnahmen vorgelegt hatte, hat die Klägerin Ende 2005 beim Verwaltungsgericht die Zahlungsklage erhoben. Dieser hat die Beklagte nunmehr in erster Linie die Einrede der Verjährung entgegengehalten, sich daneben aber auch weiterhin auf die Verwendung des Verkaufserlöses zur Tilgung der Baukredite berufen und sich dazu auch auf den vorprozessualen Schriftverkehr und insbesondere auf ihr Schreiben vom 1. August 2000 nebst Anlagen bezogen.

5

Angesichts dieser Verfahrensgeschichte durfte das Verwaltungsgericht diesen Einwand, von dessen grundsätzlicher Erheblichkeit es in entsprechender Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB ausgegangen ist, nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Rückfrage an die Beklagte, mit der Begründung zurückweisen, dass sich nicht erschließe, ob die Gemeinde "nicht vielmehr" eigene Verbindlichkeiten getilgt habe, die nicht zum Wegfall der Bereicherung führten. Da nicht ernstlich angenommen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung seiner Justizgewährungspflicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen offen lassen wollte, kann der Senat diese Ausführungen nur dahin verstehen, dass dem Gericht das vorliegende Tatsachenmaterial nicht ausreichte, die von ihm aufgeworfene Frage zu entscheiden. Es hätte sich daher dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären; denn die Beklagte hatte insoweit - entgegen der Beschwerdeerwiderung der Klägerin - ihre prozessuale Mitwirkungspflicht erfüllt. Die Beklagte hatte vorprozessual und im Prozess unter zulässiger Bezugnahme auf diesen in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vortrag, eingehend dargelegt, welchem Zweck die Kredite dienten. Dieses Vorbringen zielte für jeden verständigen Betrachter auch darauf, dass der Klägerin, die als Zuordnungsberechtigte auch für die objektbezogenen Verbindlichkeiten hätte einstehen müssen (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2007 - BVerwG 3 C 19.06 - Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 15, im Anschluss an das Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 4; Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 19.06 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 70), infolge der Tilgung der Kredite durch die seinerzeit verfügungsberechtigte Beklagte Aufwendungen in derselben Höhe erspart worden sind. Das Verwaltungsgericht hätte daher im Zweifel klären müssen, ob mit dem Verkaufserlös Verbindlichkeiten getilgt worden waren, für die jedenfalls letzten Endes die Zuordnungsberechtigte hätte einstehen müssen. Zumindest durfte es sich nicht darauf zurückziehen, diese Frage offen zu lassen, solange es die Beklagte nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen hatte, inwieweit ihr Vortrag noch ergänzungsbedürftig war.

6

Ebenso wenig durfte sich das Verwaltungsgericht mit der alternativ dazu gegebenen Begründung begnügen, dass sich ihm auch nicht erschließe, ob die Zahlungen rechtsgrundlos oder jedenfalls nicht im Interesse der Klägerin an das Geldinstitut geleistet worden seien. Auch insoweit hätte es, wenn ihm die erforderliche Tatsachengrundlage für eine Entscheidung fehlte, den Sachverhalt weiter aufklären oder durch entsprechende Hinweise auf eine Ergänzung des Vorbringens durch die Beklagte hinwirken müssen.

7

Der Senat nimmt den geschehenen Verfahrensfehler zum Anlass, das angegriffene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

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