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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.2009, Az.: BVerwG 6 PB 27.09
Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters für einen öffentlichen Arbeitgeber und diesbezüglicher Schutz vor willkürlichen Arbeitgeberentscheidungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20713
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 27.09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 9 BPersVG

BVerwG, 12.08.2009 - BVerwG 6 PB 27.09

In der Personalvertretungssache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 3 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 3 gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 ArbGG ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Beteiligten zu 3 auf rechtliches Gehör im Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - nicht verletzt. Er hat den Vortrag des Beteiligten zu 3 in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 2. März 2009 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Juni 2009 geben nur Anlass zu folgenden Bemerkungen (§ 78a Abs. 4 Satz 5 ArbGG):

2

1.

Der Senat hat in Randnummer 15 seines Beschlusses vom 26. Mai 2009 ausführlich aus seinem Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30) zitiert, auf welchen die Abweichungsrüge gestützt war. Dies geschah, um dem Beteiligten zu 3 vor Augen zu führen, in welchem Kontext die Missbrauchskontrolle zugunsten des Jugendvertreters steht. Dieser muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze abschafft oder umwidmet; vor solchen typischen Arbeitgeberentscheidungen schützt ihn § 9 BPersVG nicht. Anders liegt es ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber erkennbar das Ziel verfolgt, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern. Dazu muss das Gericht keine Ausführungen machen, wenn ihm Anhaltspunkte für eine dahingehende sachwidrige, willkürliche Arbeitgeberentscheidung fehlen. Aus dem Umstand allein, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen auf die Missbrauchskontrolle nicht besonders eingegangen ist, kann daher nicht gefolgert werden, es habe sich zu den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen in einer die Abweichungsrüge rechtfertigenden Weise in Widerspruch gesetzt.

3

2.

Dem öffentlichen Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters unzumutbar, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über keinen freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz verfügt. Dies ist auch der Fall, wenn der Arbeitgeber vor Ausbildungsende den einzigen insoweit in Betracht zu ziehenden Arbeitsplatz mit einer aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzt hat. Die dahingehende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat in Randnummer 21 seines Beschlusses vom 26. Mai 2009 bestätigt. Die Ausführungen im Schriftsatz des Beteiligten zu 3 vom 11. Juni 2008 (in der Beschwerdebegründung vom 2. März 2009 unrichtig: "23.04.2008") waren auch nicht ansatzweise geeignet, die Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes und seiner Erheblichkeit im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier

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