Beschl. v. 31.07.2009, Az.: BVerwG 7 B 19.09
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Gera - 17.07.2006 - AZ: 1 K 928/05
OVG Thüringen - 09.06.2008 - AZ: 3 ZKO 794/06
OVG Thüringen - 26.11.2008 - AZ: 3 KO 363/08
BVerwG, 31.07.2009 - BVerwG 7 B 19.09
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 26. November 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 12 761 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass ein Bundesland die Höhe von Zuschüssen an parteinnahe Stiftungen nicht an der landesweiten, sondern an der bundesweiten Stärke der diesen nahestehenden Parteien orientiert.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.
Sailer
Krauß
Neumann
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