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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: BVerwG 9 B 70.08
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 45024
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 70.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 30.05.2007 - AZ: 12 E 5752/06(2)

VGH Hessen - 03.09.2008 - AZ: 5 A 688/08

nachgehend:

BVerwG - 03.06.2010 - AZ: BVerwG 9 C 4.09

BVerwG, 30.06.2009 - BVerwG 9 B 70.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 30. Juni 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 774,53 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Bindungswirkung der Entscheidungsgründe eines Urteils gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO und damit im Zusammenhang stehender weiterer prozessualer Fragen (wie der Tenorierung und der Rechtmitteleinlegung) geben.

Dr. Storost

Domgörgen

Buchberger

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