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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.2009, Az.: BVerwG 10 B 57.08
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren um den Asylanspruch eines aus Kamerun stammenden Ausländers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16366
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 57.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.2008 - AZ: OVG 11 A 568/05.A

BVerwG, 26.06.2009 - BVerwG 10 B 57.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil verstoße gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, insbesondere zu der Annahme, dass das Vorbringen der Klägerin über ihrer Verfolgung in Kamerun unglaubhaft sei, sei nicht nachvollziehbar mit Argumenten belegt worden, da es bei bloßen Behauptungen bleibe und es an einer eindeutigen Begründung und Wertung der Aussagen der Klägerin fehle.

4

Hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung nach Art. 16a GG kann die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer auf mehrere Gründe gestützten Berufungsentscheidung die Revision nur zugelassen werden kann, wenn im Hinblick auf jede die Entscheidung selbstständig tragende Begründung ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Das Berufungsgericht hat sein Urteil selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, auf dem Luftweg und damit ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Deutschland gelangt zu sein (§ 26a Abs. 1 AsylVfG). Hiergegen erhebt die Beschwerde keine durchgreifenden Rügen.

5

Auch hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hat die Beschwerde keinen Erfolg.

6

Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. auch § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs, berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandersetzt und dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht wird (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6 , vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - [...] und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 - [...]). Die Beschwerde legt nicht dar, dass das angefochtene Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht genügt.

7

Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Berufungsgerichts (UA S. 13), mit denen es seine Auffassung begründet, die Angaben der Klägerin zu der Frage, von wem sie die Festnahmeabsicht der Polizei erfahren habe, seien widersprüchlich (vgl. Beschwerdebegründung S. 3 f.). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter anderem ausführt, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) noch im Hinblick auf ihre Flucht "schockiert" gewesen sein könnte, legt sie nicht wie erforderlich dar, dass die Klägerin dies im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren substanziiert geltend gemacht hat. Indem die Beschwerde weiter ausführt, die Klägerin habe plausibel dargestellt, wann und von wem sie von der Festnahmeabsicht erfahren habe, greift sie die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher regelmäßig - und so auch hier - ein Verfahrensfehler nicht begründet werden (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275). Entsprechendes gilt für die weiteren Angriffe der Beschwerde gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, unter anderem zu der Frage der Vorladung der Klägerin und zum Beweiswert der vorgelegten Urkunden (Beschwerdebegründung S. 5 f.). Soweit die Beschwerde behauptet, sowohl das Institut für Afrikakunde (Auskunft vom 4. April 2006) als auch Amnesty International (Auskunft vom 12. Oktober 2007) kämen zu dem Schluss, dass die vorgelegten Urkunden inhaltlich korrekt seien, trifft dies nicht zu. Ebenso wenig trifft es zu, dass das Berufungsgericht seine Auffassung, die vorgelegten Unterlagen hätten keinen beachtlichen Beweiswert, hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des jeweils bescheinigten Geschehens nicht begründet haben soll (vgl. u.a. S. 17). Weiter belegt der Umstand, dass das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Instituts für Afrikakunde, es handele sich bei Kamerun nicht um einen demokratischen Rechtsstaat sondern einen repressiven Staat (Beschwerdebegründung S. 6 f.), nicht ausdrücklich eingegangen ist, keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde zeigt nicht - wie erforderlich - auf, dass das Berufungsgericht diese Ausführungen nicht berücksichtigt hat. Darüber hinaus entsprechen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Flucht der Klägerin (UA S. 15 ff.) und zur Auskunft von Amnesty International vom 12. Oktober 2007 (UA S. 16) entgegen der Ansicht der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 7 ff.) den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

8

Soweit sich die Beschwerde auf bei einer Demonstration vor dem Haus des kamerunischen Honorarkonsuls in Essen aufgenommene Fotos bezieht, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin auf den von ihr vorgelegten Fotos erkennbar ist, zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich auch in diesem Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun ergäbe (UA S. 19 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

9

Schließlich legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die Ausführungen im Berufungsurteil zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (UA S. 21 f.) nicht den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügen. Sie gibt insbesondere nicht an, auf welches weitere Vorbringen der Klägerin das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch hätte eingehen müssen.

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann
Beck
Prof. Dr. Kraft

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