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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.2009, Az.: BVerwG 10 B 52.08
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44973
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 52.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2008 - AZ: 6 A 10748/07

BVerwG, 16.06.2009 - BVerwG 10 B 52.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 16. Juni 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Beklagten zu Recht geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Das Berufungsgericht stellt in dem angegriffenen Urteil zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage dar, bei der § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG einschränkend ausgelegt wird. Es legt aber dem Urteil der Sache nach hiervon abweichende Rechtssätze zugrunde.

3

Über die weiteren Rügen der Beschwerde braucht daher nicht entschieden zu werden.

Dr. Mallmann

Richter

Fricke

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