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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.2009, Az.: BVerwG 4 BN 15.09
Hinreichende Auskunft über die Immissionsschwerpunkte durch die im Urteil angewandte TA-Luft als klärungsbedürftige, grundsätzliche Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15647
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 15.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 04.03.2009 - AZ: VGH 3 S 1415/07

BVerwG, 10.06.2009 - BVerwG 4 BN 15.09

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob die im Urteil angewandte TA-Luft ausreichend Auskunft über die Immissionsschwerpunkte gibt (Ziffer 2 der Beschwerdebegründung).

4

Inwiefern diese Frage entscheidungserheblich sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Immissionsschwerpunkte nicht eingegangen. Er ist davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Einklang stehe (UA S. 11). Die beiden im Bebauungsplanverfahren herangezogenen Gutachten, darunter das Gutachten des Büros Dr. Ing. D. vom 24. August 2004 zu den Erweiterungsmöglichkeiten des Geflügelhofes im Hinblick auf die Geruchsimmissionen, seien frei von methodischen Fehlern; die Gutachten hätten somit eine taugliche Grundlage für die zu treffende Abwägungsentscheidung geboten. Der Gutachter Dr. Ing. D. habe die Erheblichkeit der Geruchsimmissionen ausgehend von der Mindestabstandsregelung in Nr. 5.4.7.1 der TA-Luft 2002 nach der Geruchsimmissionsrichtlinie beurteilt (UA S. 13). Zugrunde gelegt habe er hierbei den damals genehmigten Bestand von 23 520 Hennenplätzen (UA S. 14). Dem Bestandsschutzinteresse des Geflügelhofs der Antragstellerin zu 1 habe die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen (UA S. 14 f.). Das gelte auch für ihr Erweiterungsinteresse (UA S. 15 - 18). Wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Darstellung der Abstandsflächen nach Abbildung 1 zu Nr. 5.4.7.1 der TA-Luft 2002 ergebe, wäre eine Erweiterung auf nahezu 36 000 Legehennenplätze durch einen Stallneubau westlich der vorhandenen baulichen Anlagen möglich, ohne dass das Wohngebiet "Näherer Grund" von den Immissionen unzumutbar betroffen wäre und ohne dass weitere primärseitige Maßnahmen (Abgasreinigung etc.) seitens der Antragstellerin zu 1 getroffen werden müssten (UA S. 17 f.). Inwiefern diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in rechtsgrundsätzlicher Weise fehlerhaft sein sollten und welche rechtliche Bedeutung den Immissionsschwerpunkten hätte zukommen sollen, legt die Beschwerde nicht dar.

5

2.

Verfahrensmängel werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.

6

Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe zur Beurteilung der Geruchsimmissionen einen unabhängigen Gutachter bestellen müssen (Ziffer 1 der Beschwerdebegründung). Soweit damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, ist der Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt. Da die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt haben, hätten sie in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, warum sich dem Gericht die Erforderlichkeit eines solchen Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen sollen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt ihr Vorbringen nicht. Die Behauptung, Dr. Ing. D. habe seit 1998 daran festgehalten, dass der Windmast zur Messung der meteorologischen Daten seines Gutachtens auf dem Parkplatz der Firma AMG aufgestellt gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung jedoch eingeräumt, dass der Windmast im Garten der Familie A. im Tal gestanden habe, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Grundlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass sich der Standort der Windmessung - wie vom Vertreter der Antragstellerin Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage von Lichtbildern bestätigt - in unmittelbarer Nähe zum Geflügelhof am südwestlichen Ende des Plangebiets "Bittenfelder Weg" auf dem heute mit einem Parkhaus bestandenen Grundstück Flurstück-Nr. 1975/. in einer Entfernung von deutlich weniger als 100 m vom Geflügelhof der Antragstellerin Ziffer 1 befunden habe (UA S. 12).

7

Die Kritik, die die Beschwerde an einem Gutachten von Dr. Ing. D. vom 14. Mai 2008 übt, ist schon deshalb nicht geeignet, einen weitergehenden Aufklärungsbedarf darzulegen, weil der Verwaltungsgerichtshof das Urteil auf dieses Gutachten nicht gestützt hat. Das Gutachten vom 14. Mai 2008 war im für die Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (2. März 2006) noch nicht erstellt. Die Antragsgegnerin hat die Belange auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Ing. D. vom 24. August 2004 abgewogen. In Bezug auf dieses Gutachten hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es frei von methodischen Fehlern sei und eine taugliche Grundlage für die zu treffende Abwägungsentscheidung geboten habe (UA S. 11).

8

3.

Unter Ziffer 3 bis 6 der Beschwerdebegründung werden Zulassungsgründe weder benannt noch sinngemäß in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Nr. 3 VwGO entsprechenden Weise (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.) dargelegt. Insoweit sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp

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