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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.2009, Az.: BVerwG 5 B 105.08
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44960
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 105.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Potsdam - 12.06.2008 - AZ: 1 K 266/06

BVerwG, 08.06.2009 - BVerwG 5 B 105.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 8. Juni 2009

durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Juni 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2

Die Beschwerde hat zu Recht geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt habe, bei § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu prüfen, ob dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen bei einer "Gesamtbewertung" im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten entgegengehalten werden darf (vgl. UA S. 12 Abs. 2 und dagegen das den Beteiligten übersandte Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Rn. 27, das eine Gesamtbetrachtung ggf. für geboten hält).

Hund

Dr. Brunn

Dr. Störmer

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