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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.10.2016, Az.: 1 BvR 2248/16
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Begründung und Gebots der Rechtswegerschöpfung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27453
Aktenzeichen: 1 BvR 2248/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161019.1bvr224816

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aurich - 28.06.2016 - AZ: 12 C 257/15

AG Aurich - 27.05.2016 - AZ: 12 C 257/15

Fundstelle:

FA 2017, 13

BVerfG, 19.10.2016 - 1 BvR 2248/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts S...,
gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 28. Juni 2016 - 12 C 257/15 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 27. Mai 2016 - 12 C 257/15 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG begründet worden ist und weder dem Gebot der Rechtswegerschöpfung noch dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit wird von einer weitergehenden Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

2. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nachlässigkeit seines Vortrags in der Beschwerdebegründung hat die Kammer von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, demBeschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2, 1. Alternative BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.

4

a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>).

5

Dies gilt insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt. Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit derverfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie denZulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, , Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, NZS 2011, S. 257).

6

b) Gemessen an diesen Grundsätzen spricht für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zunächst, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hinzu kommt, dass es sich mittlerweile um die 24. Verfassungsbeschwerde handelt, die der Beschwerdeführer in eigener Sache erhoben hat und die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Deswegen hat die Kammer ihm bereits mit den Beschlüssen vom 19. August 2011 und 3. März 2013 jeweils eine Missbrauchsgebühr auferlegt (1 BvR 1960/11 und 1 BvR 370/13). Nunmehr hat der Beschwerdeführer erneut zwei offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden erhoben, die nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (2 BvR 460/16 und 1 BvR 2248/16). Die Beschwerdebegründung in beiden Verfahren ist bereits auf Grundlage des einfachen Rechts fernliegend und zeugt von einer grundsätzlichen Verkennung der Rolle und Funktion des Bundesverfassungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die dazu berufenen Fachgerichte.

7

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sowie der mutmaßlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint der Kammer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € als angemessen, aber auch erforderlich, um ihn erneut nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung und Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden anzuhalten.

8

DieseEntscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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