Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.10.2016, Az.: 1 BvR 1704/16
Verfassungsmäßigkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26555
Aktenzeichen: 1 BvR 1704/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161004.1bvr170416

Rechtsgrundlage:

§ 90 Abs. 2 BVerfGG

Fundstellen:

DVBl 2016, 3 (Pressemitteilung)

FA 2017, 12

FStBW 2017, 33-34

FuBW 2017, 33-34

FuHe 2017, 149-150

FuNds 2017, 118-119

GV/RP 2017, 76-77

KomVerw/LSA 2017, 69-70

KomVerw/MV 2017, 76-77

KomVerw/S 2017, 72-73

KomVerw/T 2017, 70-71

NVwZ 2016, 6 (Pressemitteilung)

NZG 2016, 5

NZS 2016, 6

SGb 2016, 690

ZfSH/SGB 2017, 3-4 (Pressemitteilung)

BVerfG, 04.10.2016 - 1 BvR 1704/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und
die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Oktober 2016 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die unmittelbar gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824) gerichtete Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen auf einer im Internet verbreiteten "Vorlage" beruht, die das öffentliche Interesse an gesetzgeberischen Entscheidungen und der Kritik an diesen herstellen soll, ist unzulässig.

2

1. Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) an einer im Rahmen politischer Diskussionen um ein Gesetz erstellten "Vorlage" für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. Jedoch muss auch dann konkret dargelegt werden, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass Beschwerdeführende durch die angegriffene Maßnahme in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 108, 370 [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01] <386 f.>; 130, 1 <21>; 131, 66 <79 ff.>). Schon daran fehlt es hier.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 [BVerfG 12.05.2009 - 2 BvR 890/06] <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Dies ist sogar dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 123, 148 [BVerfG 12.05.2009 - 2 BvR 890/06] <173>). Obwohl dann die fachgerichtliche Prüfung für die Beschwerdeführenden günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihnen nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist sie regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 [BVerfG 12.05.2009 - 2 BvR 890/06] <173> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, www.bverfg.de, Rn. 23). Hier sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen. Ein verlorener Rechtsstreit in der Vergangenheit, auf den der Beschwerdeführer auch nur pauschal verweist, ist kein Grund, die Gerichte nicht in anderer Sache zu einem anderen Zeitpunkt erneut in Anspruch zu nehmen.

4

3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, der Gesetzgeber habe mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfassungsrechtlich gebotene Rechtsänderungen unterlassen, greift der Beschwerdeführer Normen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in unverändert gebliebener Fassung an und wahrt damit nicht die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.